Unfallschadensregulierung – Versicherung muss Mehrwertsteuer zahlen

Autofahrer, die sich nach einem unverschuldeten Unfall ein gebrauchtes Ersatzfahrzeug anschaffen und diese Anschaffungskosten dem im Sachverständigenutachten ausgewiesenen (Brutto-) Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens entspricht oder übersteigt, haben Anspruch auf Erstattung des (Brutto-) Wiederbeschaffungswertes (ggf. gegen Abzug des Restwertes) des unfallbeschädigten Kraftfahrzeuges. Die Haftpflichtversicherungen versuchen bei Vorlage des Ersatzanschaffungsbeleges, der im Regelfall den Hinweis auf eine Differenzbesteuerung nach § 25 a UstG enthält, unter Hinwie auf den nicht vorliegenden Ausweis der tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuer die Erstattung der Mehrwertsteuer durch Schätzung zu verringern oder sogar gänzlich zu verweigern. Dem hat der Bundesgerichtshof  (Urteil vom 01.03.2005 – IV ZR 91/04) widersprochen und die Erstattung der vollen Mehrwertsteuer auch bei Anschaffung eines differenzbesteuerten höherwertigen Gebrauchtwagens zuerkannt. Dies gilt in einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 15.11.2005 – VI ZR 26/05) auch bei der Anschaffung eines regelbesteuerten Neuwagens.