Das Gericht der Vorinstanz war der Auffassung, dass der Schriftsatz nicht unterzeichnet war, da die Mindestanforderung an eine Unterschrift nicht erfüllt seien. Denn die dort vorliegende Unterzeichnung bestehe lediglich aus einem Strich und einer gewellten weitgehend gleichförmigen Linie und ließe keinen einzigen Buchstaben erkennen. Zudem, so die Vorinstanz, könne dieses Gebilde ohne Weiteres nachgeahmt werden. Eine Unterschrift müsse zumindest einzelne Buchstaben erkennen lassen, da es anderenfalls an dem Merkmal der Schrift überhaupt fehle. Anders der BGH: An eine Unterschrift sind weitaus weniger strenge Anforderungen zu stellen. Zwar muss es sich bei einer Unterschrift um ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde handeln, dieses muss jedoch nicht lesbar sein. Es genügt, wenn die Unterschrift die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnet und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren. Darüber hinaus muss sich die Unterschrift als Wiedergabe des Namens darstellen und die Absicht der Unterschriftsleistung erkennen lassen. Der BGH gesteht zudem eine große Variationsbreite zu, so dass auch dieselbe Person durchaus unterschiedlich aussehende Unterschriften leisten kann, sofern deren Autorenschaft gesichert ist. Die Unterschrift in dem zu entscheidenden Fall sei zwar einfach strukturiert und, so der BGH, einem starken Abschleifungsprozess unterlegen, sie sei aber dennoch so individuell ausgeführt, dass ihr der Charakter einer Unterschrift nicht abgesprochen werden kann.