Kostenfreie Schulfotoaktion wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 – I ZR 112/03

Der BGH hat entschieden, dass es aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn ein Fotograf im Rahmen einer so genannten Schulfotoaktion kostenfrei einen PC zur Verfügung stellt, wenn im Gegenzug die Schule die Schulfotoaktion organisiert. Zweck dieser Aktion ist es, die gefertigten Fotos an die Schüler zu verkaufen. Die Kläger trugen vor, dass die Entscheidung der Schule durch das Angebot, einen PC kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wettbewerbswidrig beeinflusst werde. Aufgrund der schlechten Situation der öffentlichen Kassen sei zu befürchten, dass die Bereitstellung des PC´s dazu führt, dass sich die Schule für eben diesen Anbieter entscheide und die Objektivität der Entscheidung damit nicht mehr gewährleistet sei. Außerdem sei zu befürchten, dass solche Angebote auch Eingang in das übrige Unterrichtsangebot finden könnten.  

Nach Auffassung des BGH liegt keine wettbewerbswidrige Beeinflussung der Schule vor. Da die Schule selbst auch einen erheblichen Organisationsaufwand treibe, liege in der Bereitstellung des PC´s keine Beeinflussung zu einer unsachlichen Entscheidung. Vielmehr sei es nicht zu beanstanden, wenn sich die Schulleitung auch davon leiten lasse, welche Gegenleistung sie für ihre Mitwirkung annehme. Auch werde auf Eltern und Schüler kein unangemessener Druck ausgeübt, da diese frei und unbeeinflusst entscheiden könnten, ob sie die Fotos erwerben wollen. Anmerkung: Die nach dem Schulgesetz des betreffenden Bundeslandes erforderliche Ausnahmegenehmigung der Schulbehörde lag vor.