Anforderungen an die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB bei der Vertretung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, BGB-Gesellschaft)

Welche Anforderungen an die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB bei der Vertretung einer GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, BGB-Gesellschaft) zu stellen sind, ist nach mehreren sich teilweise widersprechenden Urteilen in die Diskussion geraten.

Umstritten ist, inwieweit sich aus dem schriftlichen Text ausdrücklich ergeben muss, dass der Unterzeichnende als Vertreter für die GbR auftritt, oder ob es genügt, dass sich dies aus dem Briefkopf oder einem Stempel neben der Unterschrift ergibt. Die Streitfrage betrifft alle gesetzlichen Schriftformerfordernisse, wie die Schriftform des befristeten Mietvertrages (der ohne Einhaltung der Schriftform als unbefristet gilt), die Kündigung von Wohnraummietverträgen, die Befristung von Arbeitsverträgen ebenso wie die Kündigung und die einvernehmliche Auflösung von Arbeitsverhältnissen. So hat das Bundesarbeitsgericht z.B. entschieden, dass die Kündigung einer Mitarbeiterin durch drei Zahnärzte, die in der Rechtsform der GbR eine Gemeinschaftspraxis betrieben, unwirksam war, weil nur zwei Gesellschafter unterschrieben, obwohl Einzelvertretungsmacht vorlag. Dies hat die Zahnärzte mehr als 10.000 € allein an Gehaltszahlungen gekostet.
In der Praxis kommt es oft vor, dass eine von mehreren im Eingangstext eines Vertrags oder eines Kündungsschreibens aufgeführten Personen nicht mit unterzeichnet. Dabei geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Aufnahme im Vertragskopf allein nicht ausreichend klarstellt, dass der allein Unterzeichnende zugleich im eigenen Namen und im Namen des anderen handelt. Das gilt jedenfalls für Ehegatten oder Erbengemeinschaften. Ob dies auch auf die GbR zutrifft, ist nunmehr durch sich teilweise widersprechende Urteile verschiedener Oberlandesgerichte in die Diskussion geraten. Ausgelöst wurde die Diskussion durch das OLG Rostock. Dieses hatte entschieden, dass die Vertretung in einem schriftlichen Mietvertrag nicht hinreichend klar offen gelegt wurde, als zwei Vermieter im Eingangstext des Vertrages als „Grundstücksgesellschaft L-Straße, Dr. med. dent. B und R“ bezeichnet waren, jedoch nur einer der Gesellschafter unterschrieben hatte, obwohl dieser einzelvertretungsberechtigt war. In einer weiteren Entscheidung hatte das Gericht entschieden, es reiche nicht aus, wenn in einem Mietvertrag die aus vier Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts als „Erwerbergemeinschaft Haus E, vertreten durch die Herren W.B. und Rechtsanwalt T.H.“ bezeichnet werden und nur einer der Gesellschafter, der Rechtsanwalt T.H., ohne einen auf ein Vertretungsverhältnis hinweisenden Zusatz unterzeichnet.
Für die Praxis bedeutet dies, dass seitens einer GbR beim Abschluss von Verträgen, dem Ausspruch von Kündigungen oder bei sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, die der Schriftform bedürfen, sichergestellt werden sollte, dass – wenn nicht alle Gesellschafter unterzeichnen – aus dem Schriftstück hervorgeht, dass der unterzeichnende Gesellschafter als vertretungsberechtigter Gesellschafter für die GbR handelt. Das kann geschehen durch einen Zusatz unter der Unterschriftszeile oder im Eingangstext des Schriftstücks.