BGH erleichtert Eigenbedarfskündigung

Erleichterung der Eigenbedarfskündigung durch Gründung einer GbR und/oder Aufnahme neuer Mitglieder

Im Jahr 2007 hatte der BGH entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sich nur dann für einen ihrer Gesellschafter auf Eigenbedarf berufen könne, wenn der Gesellschafter bereits bei Abschluss des Mietvertrags der GbR angehörte.

Der BGH hat diese Rechtsprechung nun geändert: die Kündigung ist jetzt auch für später hinzutretende Gesellschafter zulässig (BGH NJW-RR 2012, 237). Hierdurch wird die Rechtsprechung zu Eigenbedarfskündigungen für die Eigentümergemeinschaft und die GbR vereinheitlicht.

Mit möglicherweise gravierenden Folgen: anders als bei der Eigentümergemeinschaft ist bei der GbR die Zusammensetzung der jeweils dahinter stehenden Personen nicht zwingend aus dem Grundbuch zu entnehmen. Das bedeutet, dass Gesellschafter, die den Eigenbedarf begründen, bei der GbR praktisch beliebig eingeführt werden können.

Für betroffene Mieter ist die neue Rechtsprechung sehr nachteilig, da diese im Falle von Eigenbedarf eines GbR-Mitglieds nur schwer gegen eine Eigenbedarfskündigung wehren kann. GbRs können sich die Voraussetzungen einer Kündigung aufgrund Eigenbedarfs nunmehr also durch Aufnahme neuer Mitglieder ohne weiteres selbst schaffen.