Nach einer Modernisierung kann der Vermieter die Miete erhöhen, wenn der Gebrauchswert der Mietsache erhöht wird, die Wohnverhältnisse verbessert oder die Einsparung von Energie oder Wasser erreicht werden. Die Mieterhöhung muss schriftlich erklärt werden. Hat der Vermieter vorhandene Isolierglasfenster durch neue Fenster ersetzt, kann er die Miete aufgrund der Maßnahme nur dann erhöhen, wenn er in der Mieterhöhungserklärung nicht nur die Beschaffenheit der neuen Fenster, sondern auch den Zustand der alten Fenster beschreibt. Wie genau diese Beschreibung sein muss, hat der Bundesgerichtshof am 25. Januar 2006 entschieden (Az. VIII ZR 47/05): die Beschreibung muss es dem Mieter ermöglichen einen Vergleich anzustellen, um den vom Vermieter behaupteten Energiespareffekt beurteilen zu können. Nicht ausreichend ist die schlichte Angabe des Vermieters, die Maßnahme führe zur Einsparung von Energie. Im Falle der Modernisierung der Fenster, so das oberste deutsche Zivilgericht, ist eine genaue Beschreibung der alten und der neuen Fenster oder die Angabe des jeweiligen Wärmedurchgangskoeffizienten (k- bzw. u-Wert) erforderlich. Versäumt der Vermieter dies, ist die Mieterhöhung wirkungslos. Zwar kann der Vermieter eine diesen Anforderungen entsprechende Mieterhöhung jederzeit nachholen, allerdings kann er die Miete damit nicht rückwirkend erhöhen, sondern nur für die Zukunft. Der Vermieter ist daher gut beraten, sich vor der Modernisierung die alten Fenster genau anzusehen, damit er die erreichte Verbesserung, am besten anhand der Isolierwerte, genau beschreiben kann.