Bundesagentur für Arbeit – Meldefrist bei Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

Zur Vermeidung einer Minderung des Arbeitslosengeldes sind seit 2003 unbefristet angestellte Arbeitnehmer verpflichtet, sich bereits dann bei den Arbeitsagenturen Arbeit suchend zu melden, wenn ihnen die Kündigung zugegangen ist.  Für Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen hat der Gesetzgebern jedoch festgelegt, dass sie sich frühestens drei Monate vor Ablauf der Befristung melden müssen.  Mit dieser Ungleichbehandlung hatte sich das Sozialgericht Düsseldorf (S 25 AL 344/04) auseinander zu setzen und dabei entschieden, dass ein Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nicht schlechter gestellt werden darf, als jener in einem befristeten Arbeitsverhältnis. Ist also die Kündigungsfrist eines unbefristet beschäftigten Arbeitnehmers länger als drei Monate, so genügt es nach Auffassung der Sozialrichter, dass die Meldung spätestens drei Monate vor Ende der Kündigungsfrist erfolgt. Wer den sichersten Weg bevorzugt, sollte sich jedoch trotz der Entscheidung sofort bei der Agentur melden.