In dem vom BGH entschiedenen Fall kündigte der Vermieter den Mietvertrag, da er die Wohnung für seine Schwiegermutter benötigte. Die Mieterin wehrte sich ohne Erfolg gegen die Kündigung. In zweiter Instanz verurteilte das Landgericht die Mieterin die Wohnung zu räumen und setzte hierfür eine Räumungsfrist bis 31. Juli 2001. Nur wenige Tage vor diesem Termin, am 25. Juni 2001, starb die Schwiegermutter. Die Mieterin räumte die Wohnung im September 2001. Als sie später von dem Tod der Schwiegermutter erfuhr, war sie der Auffassung, dass die Kündigung damit unwirksam geworden sei und verlangte Schadensersatz wegen des vermeintlich sinnlosen Umzugs. Der BGH gab ihr nicht Recht: Da das Mietverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet sei, wirke sich der Wegfall nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht mehr aus. Aus diesem Grund musste der Vermieter die Mieterin auch nicht mehr über den Wegfall des Eigenbedarfsgrundes informieren. Anderenfalls stünden nämlich vertragstreue Mieter schlechter als solche, die unrechtmäßig in der Wohnung bleiben.
Fazit: Eine Eigenbedarfskündigung wird mit Wegfall des Eigenbedarfsgrundes unwirksam, wenn der Grund innerhalb der Kündigungsfrist wegfällt. Fällt der Eigenbedarfsgrund nach Ablauf der Kündigungsfrist weg, bleibt es bei der Wirksamkeit der Kündigung.