Formularmäßige Verkürzungen von Verjährungsfristen sind aus Sicht des Verbrauchers (eines durchschnittlichen Kunden) verständlich zu formulieren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung vom 29.04.2015 (Az: VIII ZR 104/14) die Verjährungsverkürzung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes (Stand 3/2008) wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt. Im konkreten Fall hatte eine Frau einen Vorführwagen gekauft, der schon nach einem Jahr Rostschäden am Kotflügel, an der Heckklappe und an den Türen aufwies. Der Händler lehnte die Zahlung der Kosten für die Beseitigung der Korrosionen unter Hinweis auf seine von ihm verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes, in denen eine verkürzte Verjährungsfrist für Sachmängel auf ein Jahr vereinbart worden war, ab. In der verwendeten Klausel war aber auch vereinbart, dass für sämtliche Schadenersatzansprüche die Verjährungsfrist nicht verkürzt ist. Der BGH hat diese Regelungen für einen durchschnittlich, juristisch nicht vorgebildeten Kunden für widersprüchlich und unverständlich gehalten und damit für unwirksam erklärt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), weil der Kunde der Regelung nicht entnehmen kann, ob er Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Nacherfüllung bereits nach einem Jahr oder erst nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nicht mehr geltend machen kann. Im Fall hatte dies zur Folge, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen von zwei Jahren galten und die Frau den Schadenersatz zugesprochen bekam.
Hinweis: Der Bundesgerichtshof hat nicht generell die Verjährungsverkürzung für unwirksam gehalten, sondern eine ganz bestimmte verwendete Klausel überprüft, die wegen der Unverständlichkeit der Regelung nicht wirksam war. Es muss daher im Einzelfall immer geprüft werden, ob die Klausel zur Verjährungsverkürzung der hier im Fall verwendeten (unwirksamen) Regelung entspricht.