Eine Wohngebäudeversicherung muss nicht für die Reparatur einer defekten Abwasserleitung aufkommen. Dies entschied das Oberlandesgericht Bamberg (Az: 1 U 241/05) und wies die Klage des Hausbesitzers ab, weil es sich nicht um einen Rohrbruch handelte und somit kein Versicherungsfall vorlag. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hatte sich das Abwasser zurück gestaut, weil sich eine Rohrmuffe unter der Bodenplatte gelöst hatte und das Leistungsrohr deshalb abgesackt war. Das Absenken des Leitungsrohres erfolgte allein deshalb, weil ein Anschlussstück nicht fachgerecht verbunden gewesen sei. Dies sei weder ein Rohrbruchschaden noch ein Leitungswasserschaden im Sinne der Versicherungsbedingungen. Diese setzten voraus, dass das Material des Rohres durch ein Loch oder Riss beschädigt sei bzw. das Leitungssystem ein Leck gehabt hätte oder wenn aus einem Rohr ausgetretenes Wasser andere Gegenstände des Versicherten beschädigte. Beides lag im zu entscheidenden Fall nicht vor. Als Fazit bleibt zu bemerken, dass ein allumfassender Versicherungsschutz gegen sämtliche Schadensfälle des Lebens nicht möglich ist.