Durchsuchung und Beschlagnahme beim Polit-Magazin CICERO verletzen die Pressefreiheit

Das Bundesverfassungsgericht hatte die Zulässigkeit einer Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen in den Redaktionsräumen des Polit-Magazins CICERO aus grundrechtlicher Sicht zu prüfen. Das Magazin veröffentlichte im April 2005 einen Bericht, in dem aus einem als „interne Verschlusssache“ gekennzeichneten Bericht des Bundeskriminalamts zitiert wurde. Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ordnete das Amtsgericht Potsdam die Durchsuchung der Redaktionsräume des Magazins an. Das Amtsgericht Potsdam begründete die Anordnung damit, dass das Magazin ein Geheimnis im Sinne von § 353 b StGB veröffentlicht und hierdurch eine Beihilfe zur Verletzung des Dienstgeheimnisses begangen habe. Da die Beschwerde des Journalisten gegen die Durchsuchung erfolglos blieb, wandte er sich mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht. Mit Erfolg: Die Durchsuchung verletze das Grundrecht auf Pressefreiheit, so das Bundesverfassungsgericht. Denn man könne, anders als das von den Untergerichten angenommen wurde, nicht per se davon ausgehen, dass eine Haupttat vorliege, zu der Beihilfe geleistet wurde durch die Veröffentlichung der Geheimnisse. Die Geheimnisse können vielmehr auch auf anderem Wege aus dem Bundeskriminalamt an Dritte gelangt sein. Für die Straftat des Geheimnisverrats, zu der das Magazin Beihilfe hätte leisten können durch die Veröffentlichung, sei es erforderlich, dass der Geheimnisträger die Veröffentlichung bezweckt hat. Die Anordnung einer Durchsuchung ist indessen nur dann zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Geheimnisträger die Veröffentlichung der Geheimnisse bezweckt hat. Mit der Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung haben die untergerichtlichen Gerichte gegen das Grundrecht der Pressefreiheit verstoßen.