EU-Recht: Ausnahmeregelungen auf dem Prüfstand, EEG-Umlagebefreiung rechtswidrig?

Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) sieht für energieintensive Unternehmen eine Ausnahme von der EEG-Umlage vor (vgl. §§ 40 ff. EEG). Zweck dieser Ausnahme ist es, besonders stromintensive Unternehmen wettbewerbsfähig zu halten und zu verhindern, dass der Wirtschaftsstandort leidet und solche Unternehmen dorthin abwandern, wo Strom billiger ist. Allerdings droht die vom Gesetzgeber als Ausnahme geplante Regelung sich ins Gegenteil zu verkehren, denn von Jahr zu Jahr steigt die Anzahl der Anträge. Für das Jahr 2014 liegen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle 2367 Anträge vor, für 2012 waren es noch 822 Anträge. Neben der stromintensiven Schwerindustrie und Chemieunternehmen wollen immer mehr Unternehmen von der Regelung profitieren. So finden sich in der Liste auch Schlachthöfe, Milchproduzenten, Bäckereien und Mineralwasserabfüller. Voraussichtlich werden die Anträge weitestgehend erfolgreich sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen: das Unternehmen muss mehr als eine Gigawattstunde Strom verbrauchen und diese Kosten müssen mindestens 14 Prozent der Bruttowertschöpfung des Unternehmens ausmachen. Anders als in den Medien immer wieder kolportiert, handelt es sich aber tatsächlich nicht um eine „Befreiung“, sondern um eine Rabattierung, denn die Unternehmen werden keineswegs von der Umlage befreit: Bis einschließlich 1 GWh ist die volle Umlage zu zahlen, bis 10 GWh beträgt die Umlage nur 10% und bis 100 GWh 1% und darüber nur noch 0,05 Euro Cent je Kilowattstunde. Je weniger Unternehmen an der ungekürzten Umlage teilnehmen, umso höher steigt die Last für diejenigen, die nicht von der Rabattierung profitieren. Man kann sich allerdings fragen, was Golfclubs und Aldi, die nach Medienberichten ebenfalls von der Rabattierung profitieren, mit internationalem Wettbewerb zu tun haben.

Nun regt sich auch in Brüssel Protest: Zahlreiche Regelungen des EEG könnten nach Auffassung des EU-Energiekommissars Günther Öttinger europarechtswidrig sein. So könne beispielsweise in der Rabattierung eine unzulässige Beihilfe zugunsten der privilegierten Unternehmen erblickt werden und es sei nicht nachvollziehbar, warum deutscher Ökostrom durch das EEG gefördert werde, dänische Unternehmen hingegen nicht, wenn sie Strom nach Deutschland liefern. Ein Verfahren der EU gegen Deutschland wäre bereits der zweite Versuch, das EEG zu Fall zu bringen. Im Jahr 2001 entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass das EEG nicht gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstoße. Inzwischen sei das EEG indessen um zahlreiche Regelungen erweitert worden, so die EU-Kommission, sodass das Urteil aus 2001 nicht mehr anwendbar sei. Wenn sich die Kommission für ein Verfahren gegen Deutschland entscheidet, wird das die anstehende EEG-Novelle voraussichtlich erheblich komplizierter machen, denn es wird sich die Frage stellen, inwiefern eine nationale Ökostromförderung auf nationaler Ebene überhaupt möglich ist.