Eine Mitarbeiterin eines mittelständischen Unternehmens sollte zwischen 30 und 40 Stunden pro Woche je nach Arbeitsanfall arbeiten. Im Arbeitsvertrag war eine diesbezügliche Regelung vereinbart. Die Mitarbeiterin hatte bisher ca. 35 Wochenstunden an Arbeitsleistung erbracht. Der Arbeitgeber wollte sie nunmehr nur noch 30 Wochenstunden beschäftigen. Die Mitarbeiterin klagte und begehrte die Feststellung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden. Das Bundesarbeitsgericht (5 AZR 535/04) hielt solch eine flexible Arbeitszeitklausel grundsätzlich für zulässig. Allerdings dürfe die vom Arbeitgeber abrufbare über die vereinbarte Mindestarbeitszeit hinausgehende Arbeit nicht mehr als 25 % betragen, während die Verringerung der vereinbarten Mindestarbeitszeit nicht über ein Volumen von 20 % hinausgehen darf. Mit der Entscheidung des BAG ist die Gestaltung flexiblerer Arbeitsverhältnisse möglich.