Haftung der Gesellschafter einer GmbH für existenzvernichtende Eingriffe

Im GmbH-Recht gilt das Trennungsprinzip, d.h. für die Schulden der GmbH haftet nur die GmbH selbst, nicht aber die Gesellschafter. Es gibt jedoch Ausnahmen, sowohl gesetzliche als auch von der Rechtsprechung geschaffene. Eine solche von der Rechtsprechung geschaffene Ausnahme ist die Haftung für existenzvernichtende Eingriffe. Sie wurde vom Bundesgerichtshof im „Bremer Vulkan“-Urteil im Jahre 2001 „erfunden“. Mit der Haftung für existenzvernichtende Eingriffe soll den Gläubigern der GmbH der Zugriff auf das Vermögen der Gesellschafter ermöglicht werden, wenn diese die GmbH und damit die sich aus dem Trennungsgrundsatz ergebende Haftungsbeschränkung missbrauchen, indem sie der GmbH gezielt Vermögen entziehen, so dass diese ihre Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern nicht mehr erfüllen kann und insolvent wird.
Die Haftung trifft die Gesellschafter unter folgenden Voraussetzungen: (1.) Die Vermögensentziehung muss durch Maßnahmen eines Alleingesellschafters oder im Zusammenwirken mehrerer Gesellschafter erfolgen. (2.) Die Einflussnahme der Gesellschafter muss durch positives Tun erfolgen, d.h. nicht ausreichend ist, dass die Gesellschafter die GmbH mit zu geringem Eigenkapital ausstatten. (3.) Die Maßnahme der Gesellschafter muss der GmbH die finanzielle Existenzgrundlage entziehen. (4.) Die Maßnahme muss die Mindestmaßstäbe eines ordentlichen kaufmännischen Verhaltens verletzen und nicht lediglich eine Fehleinschätzung im Rahmen der Geschäftsführung darstellen. (5.) Infolge des Vermögensabzugs muss die Insolvenz der GmbH eintreten und die Gläubiger der GmbH mit ihren Forderungen ganz oder teilweise ausfallen. (6.) Eine Haftung wegen Existenzvernichtung scheidet aus, wenn der Schaden der Gläubiger der GmbH bereits aufgrund der Anwendung der §§ 30 und 31 GmbHG ausgeglichen werden kann (Die §§ 30 und 31 GmbHG sehen vor, dass Vermögen der GmbH, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden darf bzw. zurückfließen muss.).