Keine einstweilige Verfügung gegen negative Bewertung bei ebay

Ein Internet-Händler erhielt im ebay-Bewertungsforum eine negative Bewertung, die sich gegen seine Person und seine Ware richtete. Hiergegen wollte er sich mit einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen, indem er beantragte, dem Käufer die – aus seiner Sicht – unberechtigte Bewertung zu untersagen. Vom Gericht erhielt er indessen keine Rückendeckung. Der Antrag sei zurückzuweisen, so das Landgericht Bad Kreuznach (Beschluss v. 13. Juli 2006, Az. 2 O 290/06): Für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist eine Wiederholungsgefahr Voraussetzung. Diese liege beim online-Kauf nicht vor, da es bei einem solchen Rechtsgeschäft nur einmal die Möglichkeit der Bewertung gebe.