Ein 14-jähriges Mädchen wartete im Auto auf ihre Tante und wollte sich die Langeweile mit Radiohören vertreiben. Beim Drehen des Zündschlüssels startete sie versehentlich den Motor. Da ein Gang eingelegt war, machte der Wagen einen Satz nach vorn und verursachte einen Schaden von 8.000 €. Der Schaden wurde zunächst von der Pkw-Haftpflichtversicherung der Tante übernommen. Diese verlangte nun von der Privathaftpflichtversicherung des Mädchens, dass diese den Schaden übernehmen sollte. Die Privathaftpflichtversicherung des Mädchens berief sich auf die so genannte „kleine Benzinklausel“ im Versicherungsvertrag, wonach Schäden durch Kraftfahrzeuge nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind, sondern von der Pkw-Haftpflichtversicherung zu zahlen sind. Das OLG Celle (Az. 8 W 9/05) gab der Pkw-Haftpflichtversicherung Recht: Denn das Mädchen beabsichtigte nicht den Gebrauch des Autos, da sie den Schlüssel lediglich in der Absicht drehte, das Radio in Betrieb zu nehmen. Da sie nicht als „Führerin“ des Fahrzeugs gelte, müsse die Privathaftpflichtversicherung des Mädchens für den Schaden aufkommen.