In jedem Mietvertrag findet man sie: Die Klausel über die Schönheitsreparaturen. Darin verpflichtet sich der Mieter zu etwas, was eigentlich dem Vermieter obliegt, nämlich für die malerische Instandhaltung der Wohnung zu sorgen. In nahezu regelmäßigen Abständen erklärt der BGH solche Klauseln für unwirksam, mit der Folge, dass sich der Mieter die Arbeiten erspart und der Vermieter auf den Kosten sitzen bleibt (zuletzt: Az. VIII ZR 109/05). Immer sind die so genannten „starren Klauseln“ in der Kritik des Gerichts, das kürzlich die folgende Klausel für unwirksam erklärte: „Der Mieter ist verpflichtet, die während der Dauer des Mietverhältnisses notwendig werdenden Schönheitsreparaturen ordnungsgemäß auszuführen. Auf die üblichen Fristen wird insoweit Bezug genommen (z.B. Küche, Bäder: 3 Jahre, Wohn und Schlafräume: 6 Jahre).“. Diese Klausel, so das Gericht, enthalte einen starren Fristenplan, denn der Mieter müsse die Klausel dahingehend verstehen, dass er unabhängig vom tatsächlichen Zustand der Mietsache Schönheitsreparaturen ausführen muss. Der Mieter muss daher gar nicht renovieren und auch dem Vermieter die Kosten nicht zahlen.