Der im Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) geregelte Einspeisevorrang bestimmt, dass Anlagen zur Erzeugung regenerativen Stroms vorrangig an das Netz anzuschließen sind und dass der durch diese erzeugte Strom vorrangig abzunehmen ist (§ 5 Absatz 1 und § 8 Absatz 1 EEG). Das bedeutet, dass bei einem hohen Angebot regenerativen Stroms der Strompreis an der Leipziger Strombörse EEX stark absinkt. Konventionell betriebene Gas- oder Kohlekraftwerke sind dann gezwungen, den erzeugten Strom sehr billig abzugeben, oftmals sogar unterhalb der Produktionskosten. Lange Zeit waren die Auswirkungen dieses Vorrangs für die konventionellen Kraftwerke kein Problem, da der Anteil erneuerbarer Energien gering war. Mittlerweile beträgt dieser Anteil aber stolze 25%, sodass beispielsweise ein sonnen- oder windreicher Tag ganz erhebliche Auswirkungen auf das Stromangebot haben kann. Derzeit beträgt die Rekordmarke des Ökostroms am Anteil der insgesamt benötigten Kraftwerksleistung 61 Prozent (16. Juni 2013), nur einen Tag zuvor betrug der Anteil 59,1 Prozent (Angaben EEX). Atom-, Kohle-, Gas- und Ölkraftwerke mussten lediglich einen Anteil von 40 Prozent bereitstellen (ca. 18.900 Megawatt). Diese Zahlen sind bemerkenswert aber für die konventionellen Kraftwerke, die für mindestens 100 Prozent der benötigten Kraftwerksleistung ausgelegt sind, ein wirtschaftliches Problem. Besonders bei Atom- und Kohlekraftwerken, die ein kurzfristiges Herunter- und Hochfahren nicht erlauben, wirkt sich das Angebot von Ökostrom stark aus, denn sie müssen weiterproduzieren und den produzierten Strom – zu welchem Preis auch immer – verkaufen. Da sie dabei oft Verluste machen, prüfen Konzerne und Stadtwerke nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung derzeit die Wirtschaftlichkeit etlicher Kraftwerke. Nach Angaben der SZ stünden 20 Prozent der Kraftwerksleistung zur Disposition. Der Wegfall eines so großen Anteils hätte Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, denn eine kontinuierliche Versorgung ist mit Ökostrom derzeit nicht möglich. Allerdings sind die Möglichkeiten, ein Kraftwerk vom Netz zu nehmen gesetzlich eingeschränkt: das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) bestimmt in § 13a, dass so genannte systemrelevante Kraftwerke nur mit Genehmigung der Bundesnetzagentur abgeschaltet werden dürfen. Die Bundesnetzagentur kann dann anweisen, dass das Kraftwerk in einem Zustand gehalten wird, der eine Anforderung zur weiteren Vorhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft ermöglicht. Der Kraftwerksbetreiber kann dann zumindest die für die Erhaltung dieses Zustands notwendigen Auslagen erstattet verlangen (Erhaltungsauslagen gemäß § 13a Absatz 3 Satz 2 EnWG). Besondere Regelungen gelten für systemrelevante Gaskraftwerke, die technisch eher für ein kurzfristiges Herunter- und Herauffahren geeignet sind (§ 13c EnWG).