OLG Schleswig: Prokon Prospektangaben irreführend

Angaben in Bewerbung von Genussrechte-Geldanlagen sind irreführend und damit wettbewerbswidrig

Die Prokon-Unternehmensgruppe bewirbt und vertreibt Genussrechte als Geldanlagen. In der Bewerbung dieser Genussrechte wurde durch Prokon der Eindruck erweckt, dass Anleger ihr Geld in den Aus- und Aufbau von Windparks investieren würden und dass die Geldanlage aufgrund des geschaffenen Gegenwerts ebenso sicher sei wie das Geld auf dem guten alten Sparbuch, und das bei „maximaler Flexibilität“. Diese Aussagen sind irreführend und damit wettbewerbswidrig, so das OLG Schleswig (Urteil vom 5. September 2012, Az. 6 U 14/11). Die Geldanlage stellt in Wahrheit keineswegs eine mit dem Sparbuch vergleichbar sichere Geldanlage dar, denn die Einlage ist – anders als bei Sparbuchguthaben – nicht durch die Einlagensicherung von bis zu 100.000,00 Euro je Sparer abgesichert. Auch werde das Geld nicht unmittelbar in den Ausbau der Windenergie investiert. Prokon errichtet und betreibt nämlich selbst keine Windenergieanlagen oder Windparks, sondern vergibt lediglich Darlehen an andere Unternehmen derselben Firmengruppe und erwirbt im Gegenzug Darlehensrückzahlungsansprüche, deren Wert von der Geldwertstabilität und der Solvenz des jeweiligen Darlehensnehmers abhängt. Im schlimmsten Fall können die Anleger daher ihre Geldanlage gänzlich verlieren. Hinzu kam, dass von maximaler Flexibilität nicht die Rede sein konnte. Die Geldanlage war nämlich regulär erst nach fünf Jahren kündbar.