Sächsisches OVG zu Eignungsgebieten für Windenergie: Regionalplan unwirksam

Das Sächsische OVG hat die erste Fortschreibung des Regionalplans Südwestsachsen für unwirksam erklärt, soweit dort in Kapitel 2.5 Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergie ausgewiesen wurden (Urteil vom 19.07.2012, Az.: 1 C 40/11).

Die Ausweisung eines Vorranggebietes oder eines Eignungsgebietes entfaltet nach § 35 Absatz 3 BauGB negative Ausschlusswirkung: Macht der Plangeber von seinem Recht zur Festlegung solcher Gebiete Gebrauch, ist die Errichtung von Windenergieanlagen auf anderen Flächen des Plangebiets grundsätzlich ausgeschlossen. Fehlt es hingegen an einer Festlegung von Vorrang- oder Eignungsflächen oder wird diese aufgehoben, ist die Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten Plangebiet zulässig.

Der Plangeber ist verpflichtet, der Windenergie in substanzieller Weise Raum zu verschaffen. Tut er das nicht, indem er beispielsweise in Frage kommende Flächen außer Betracht lässt, leidet der Regionalplan an Abwägungsfehlern. Die Ausschlusswirkung der Konzentrationszonen nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB lässt sich nur rechtfertigen, wenn gewährleistet wird, dass die Nutzung für Windenergie in anderen Bereichen möglich ist. Notwendig ist insoweit ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept, das der Windenergie – da diese ein im Außenbereich gemäß § 35 BauGB privilegiertes Vorhaben ist – substanziell Raum verschafft.

In dem hier zur Entscheidung stehenden Regionalplan Südwestsachsen waren acht Vorrang- und Eignungsgebiete für die Windenergie ausgewiesen. In der Summe handelte es sich indessen lediglich um weniger als 0,02 Prozent der eigentlich für die Windenergie nutzbaren Fläche. Hinzu kommt noch, dass auf diesen Flächen bereits zahlreiche Windenergieanlagen betrieben wurden, sodass der zur Verfügung stehende Raum nur für wenige zusätzliche Windenergieanlagen gereicht hätte. Thematisiert wurde ferner, ob es notwendig sei, dass Eignungsgebiete einen generellen Abstand von 850 Meter zur Wohnbebauung einhalten müssen. Die Planung, so das Sächsische OVG im vorliegenden Fall, verschaffe der Windenergie nicht in substanzieller Weise Raum und sei abwägungsfehlerhaft.

Wenn nun gesagt wird, dass die Festlegungen der Regionalplanung unterhalb der Flächenanteile gelegen hätten, die die obergerichtliche Rechtsprechung als ausreichend ansehe, so der Klägervertreter Prof. Dr. Martin Maslaton, so ist dem zu widersprechen. Die Gerichte verfügen nämlich überhaupt nicht über die Kenntnisse geschweige denn die Befugnis, Flächenanteile für das jeweilige Plangebiet festzulegen. Dementsprechend finden sich auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung keineswegs Angaben zu bestimmten Flächenanteilen. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass die Planfläche als Ganzes gewürdigt wird, und zwar ohne Abwägungsfehler. Ein Fehler der Abwägung kann darin liegen, dass – wie hier – potenziell geeignete Flächen ohne Grund nicht in die Erwägungen mit einbezogen wurden. So kann ein Regionalplan durchaus rechtmäßig sein, wenn er lediglich 0,02 Prozent der theoretisch nutzbaren Fläche als Vorranggebiet oder als Eignungsgebiet ausweist. Allein aufgrund der Abwägungsfehler – nicht aber aufgrund des Flächenanteils – war der Plan hier aufzuheben.

Professor Maslaton scheint die oben kritisierte Auffassung aber selbst nicht wirklich zu vertreten: schließlich hatte seine Kanzlei in einem anderen Verfahren das Gegenteil behauptet, nämlich, dass die Bestimmung eines Windenergieanteils im Planungsgebiet anhand eines Flächenanteils ein fehlerhaftes Kriterium darstelle und dass nur die – jeweils unterschiedlichen – Bedingungen in der jeweiligen Region maßgeblich sein könnten (Sächs. OVG, Urt. v. 3. Juli 2012, Az. 4 B 808/06).

Fazit: Die Regionalplanung kann durchaus zu dem Ergebnis führen, dass nur ein sehr geringer Anteil der Flächen für die Windenergie zur Verfügung gestellt wird. Lässt der Plangeber indessen theoretisch nutzbare Flächen außen vor, so sollte er hierfür triftige Gründe haben. Hat er solche Gründe nicht, kann das unter dem Gesichtspunkt der Verhinderungsplanung dazu führen, dass der Plan oder die Planfortschreibung aufgehoben wird.