Ist die Minderung der Bruttomiete unberechtigt oder stark überhöht und resultiert hieraus ein Mietrückstand von zwei Monatsmieten, so kann dies nach Auffassung des Landgerichts Berlin (Az. 65 S 35/05) einen schwerwiegenden Verstoß gegen die mietvertraglichen Pflichten begründen, der den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt.