Die Klägerin hatte beim Beklagten über das Online-Auktionshaus Ebay ein Laufband gekauft. Nachdem das Laufband geliefert und bezahlt war, rügte sie Mängel. Zwar erkannte die Beklagte die Beanstandungen nicht an, erklärte sich jedoch mit der Rückabwicklung einverstanden. Im Bewertungsforum stellte der Beklagte dann die folgende Äußerung ins Netz: „Bietet, nimmt nicht ab, schade, obwohl selber großer Verkäufer“. Hierauf entgegnete die Klägerin: „Band war nicht OK. Innerhalb Widerspruchsfrist zurückgegeben. Deshalb negativ??“. Die Klägerin sah sich in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und erhob Klage mit dem Ziel, dass der Beklagte seine Äußerung zurückziehen muss. Das OLG Oldenburg gab ihr Recht (Az. 13 U 71/05): Die Äußerung des Beklagten sei als unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. Denn die Erklärung, die Klägerin nehme die Ware nicht ab, werde so verstanden, als wenn sich die Klägerin nicht vertragstreu verhalten hat. Ein Hinweis auf Meinungsverschiedenheiten über Mängel der Kaufsache hätte diesen Eindruck nicht entstehen lassen. Dass die Klägerin die Möglichkeit einer Anmerkung hatte, mit der sie sich zur Wehr setzen konnte, ändert nicht an der Widerrechtlichkeit der Äußerung.