Verkauf an Terrorverdächtige ist in Deutschland mit Gefängnis bedroht

Seit geraumer Zeit führen die Vereinten Nationen (VN) einen Liste mit terrorverdächtigen Personen. Den meisten Gewerbetreibenden in Deutschland ist die Bedeutung dieser Liste jedoch weitgehend unbekannt: Dem zur Zeit unter Nummer 69 geführten Osama Mohammed Awad Bin Laden wird wohl niemand etwas verkaufen. Da die Liste aber hunderte, zumeist arabisch klingende Namen beinhaltet, ist zu befürchten, dass beispielsweise ein Autohändler gar nicht merkt, dass es sich bei dem Kunden um einen Terrorverdächtigen der VN-Liste handelt. Trotzdem würde er sich strafbar machen, wenn er ihm ein Auto verkauft. Denn nach § 34 Abs. 4 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) wird ein Verstoß gegen die VN-Liste unter Strafe gestellt. Auch bei bloß fahrlässiger Begehung, also ohne die Kenntnis, dass es sich um einen Verdächtigen handelt, ist in Deutschland die Strafbarkeit mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder Geldstrafe gegeben. Größere Firmen sichern dieses Risiko mit Spezialsoftware ab, welche alle Namen potenzieller Kunden prüft, bevor Verträge geschlossen werden. Wenn man allerdings bedenkt, dass die Strafbarkeit theoretisch auch beim Verkauf einer Bohrmaschine im Baumarkt an eine in der Liste geführte Person gegeben ist, kann auch die Software nicht vor der unbemerkten Begehung einer Straftat schützen.