Verweis der gegnerischen Versicherung auf preisgünstigere Reparaturmöglichkeit in einer anderen Werkstatt nicht ohne weiteres möglich
KfZ-Haftpflichtversicherungen suchen im Rahmen einer vorzunehmenden Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall immer wieder nach Möglichkeiten, die von Seiten des Geschädigten geltend gemachten Reparaturkosten zu kürzen. Der Vorgehensweise einer Versicherung hat das Amtsgericht München nun eine deutliche Abfuhr erteilt.
Mit Urteil vom 20.08.2014 (Aktenzeichen: 343 C 1379/13) hat es entschieden, dass Kürzungen der Reparaturkosten durch die Versicherung des Schädigers unzutreffend erfolgten, wenn diese lediglich mit einer preisgünstigeren Möglichkeit der Reparatur in einer anderen, als der vom Geschädigten gewählten Werkstatt begründet werden. Dies genüge laut den Ausführungen des Amtsgerichts nicht. Es müsse vielmehr ein konkretes Angebot in Form eines Kostenvoranschlages der günstigeren Werkstatt vorgelegt werden. Die simple Angabe von niedrigeren Stundenverrechnungssätzen allein sei demzufolge nicht aussagekräftig, da sich die Reparaturkalkulation nicht auf diese Stundenverrechnungsätze beschränke. Vielmehr komme es auf die Arbeitswerte und Aufschläge an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu bewerten seien. Die Einholung eines solchen Kostenvoranschlages könne laut Amtsgericht auch ohne weiteres vom Schädiger verlangt werden, da ja auch der Geschädigte im Rahmen der fiktiven Abrechnung ein Schadensgutachten vorzulegen hat. Der Verweis auf eine günstigere Alternativreparaturwerkstatt bedarf damit von Seiten des Schädigers der Vorlage eines Angebotes, welches der Geschädigte ohne weitere eigene Kalkulation und ohne weitere Nachfragen entnehmen kann, dass die Reparatur tatsächlich insgesamt günstiger als in dem vorgelegten Schadensberechnung vorgenommen werden kann. Dies sei laut Gericht nur durch einen Kostenvoranschlag der „günstigeren“ Werkstatt möglich.