Verkehrsrecht: Fahrradfahren ohne Helm – Mitverschulden bei erlittenen Kopfverletzungen?

Ein Radfahrer, der  im öffentlichen Straßenverkehr mit einem anderen – sich verkehrswidrig verhaltenden – Verkehrsteilnehmer (Kfz; Radfahrer usw.) kollidiert und dabei Kopfverletzungen erleidet, die ein Fahrradhelm verhindert oder gemindert hätte, muss sich nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig grundsätzlich ein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms anrechnen lassen. Die Entscheidung ist insoweit von Bedeutung, weil nach dem Gesetz keine allgemeine Helmpflicht für Fahrradfahrer besteht. Nach Auffassung des Gerichts bestehe ein Verschulden gegen sich selbst, weil der Radfahrer Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit unterlassen habe (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.06.2013., Aktenzeichen: 7 U 11/12). Im konkreten Fall wurde der Mitverschuldensanteil mit 20 % bemessen.

Das Oberlandesgericht Celle hat mit Urteil vom 12.02.2014 (14 U 113/13) abweichend vom Oberlandesgericht Schleswig entschieden und ein Mitverschulden nur für den Ausnahmefall erwogen. Nach Auffassung des Oberlandesgericht Celle ist ein Fahrradfahrer aus Eigenschutzgesichtspunkten daher nur gehalten, einen Schutzhelm dann zu tragen, wenn er sich als sportlich ambitionierter Fahrer auch außerhalb von Rennsportveranstaltungen besonderen Risiken aussetzt oder infolge seiner persönlichen Disposition – etwa aufgrund von Unerfahrenheit im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs – ein gesteigertes Gefährdungspotential besteht.

Beide Urteile sind nicht rechtskräftig. Über die zum Urteil des OLG Schleswig eingelegte Revision wird der Bundesgerichtshof voraussichtlich im Juni 2014 entscheiden. Damit hat der Bundesgerichtshof erstmals die Möglichkeit, sich richtungsweisend zu den Auswirkungen des Nichtragens eines Fahrradhelms im Schadensfall  mit Kopfverletzungen zu positionieren.