Versicherungsrecht: Nachzahlungspflicht bei gekündigter oder beitragsfrei gestellter Lebens- oder privaten Rentenversicherung

Nachschlag aus gekündigten Versicherungsverträgen

Mussten Sie Ihre Lebens- oder private Rentenversicherung vorzeitig kündigen? Aus ca. 80 Prozent der Verträge steigen Versicherte aus verschiedensten Gründen vorzeitig aus. Mit der Kündigung kommt oft die Ernüchterung, denn viele Betroffene erhalten vom eingezahlten Geld kaum etwas zurück. Ursache hierfür sind die hohen Abschlusskosten und die nachteilige Verrechnung der Prämienzahlungen. Dies führt nur zu geringen Rückkaufwerten.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Urteilen dieser nachteiligen Verrechnung einen Riegel vorgeschoben. Dies betrifft Versicherungsverträge der Allianz Lebensversicherung AG  in ihren Lebens- und Rentenversicherungsverträgen bis Ende 2007 (Beschluss vom 12.12.2012, AZ: IV ZR 175/11), Lebens- und Rentenversicherungsverträge der SIGNAL IDNA (AZ: IV ZR 200/10), des Versicherers Deutscher Ring (AZ: VI ZR 201/10) der Generali (früher Volksfürsorge) (AZ: IV ZR 202/10) und der ERGO (IV ZR 198/10). Bei den letztgenannten Versicherern gilt dies für Versicherungsverträge die zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 abgeschlossen wurden.  

Betroffene, die ihre Verträge bereits gekündigt haben, sollten einen Nachzahlungsbetrag bei der Versicherung beantragen, erweitert mit einem Auskunftsansprüchen, damit die neue Berechnung auch nachvollzogen werden kann. Wichtig in diesem Zusammenhang ist der Hinweis, dass ein solcher Anspruch innerhalb von drei Jahren ab Ende des Jahres, in dem der Vertrag gekündigt oder prämienfrei gestellt wurde, verjährt. Nachzahlungsansprüche aus Verträgen, die im Jahr 2009 oder früher beendet wurden, sind womöglich schon verjährt. Betroffene, die ihre Verträge in 2010 gekündigt oder prämienfrei gestellt haben, sollten nun umgehend tätig werden, um die drohende Verjährung vor Ablauf des Jahres 2013 zu hemmen.