Wer reflexartig einem Reh ausweicht, kann den Schaden von der Kfz-Vollkaskoversicherung ersetzt verlangen

Der Kläger war nach eigenen Angaben mit seinem Pkw reflexartig einem Reh ausgewichen und landete danach im Straßengraben. An dem Wagen entstand ein Schaden in Höhe von 8.600,00 €. Die beklagte Versicherung verweigerte den Versicherungsschutz mit dem Argument, der Kläger habe nicht bewusst gehandelt, da er allein aus Reflex und nicht mit Rettungswillen gehandelt habe. Das OLG Köln (Az. 9 U 34/05) gab dem Kläger Recht: Für den Vorfall bestehe Versicherungsschutz, da allein maßgeblich sei, ob objektiv eine Rettungshandlung vorgelegen habe. Liege nämlich objektiv eine Rettungshandlung vor, die jedoch aus Reflex passierte, habe die Beklagte den Schaden zu begleichen. Anderenfalls, so das Gericht, wären die Anforderungen an die Einstandspflicht der Versicherung zu streng.