Windenergierecht: Nebenbestimmung zur Kontrolle von Festlegungen

Nebenbestimmungen können Festlegungen treffen, die sicherstellen, dass Anforderungen überprüft werden

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat klargestellt, dass Nebenbestimmungen nach § 12 BImSchG nicht lediglich der Sicherstellung der Anforderungen von technischen Anlagen dienen, sondern auch Festlegungen treffen können, die sicherstellen, dass Anforderungen überprüft werden können (OVG Greifswald, Beschluss vom 2. Juli 2012, Az. 3 M 95/12). Konkret ging es vorliegend um eine vor Inbetriebnahme durchzuführende Anlagenprüfung bzw. Abnahmeprüfung. Die Vorschrift des § 12 BImSchG ermächtigt die Behörde zum Erlass von Bedingungen und Auflagen. Damit sei indessen – so das OVG unter Verweis auf die BImSchG-Fachautoren Jarass und Sellner (in Landmann/Rohmer) – mehr als eine bloße rechtliche Regelung von Betreiberpflichten gemeint. Vielmehr sei die Behörde danach berechtigt, durch Auflagen außerdem sicherzustellen, dass die Einhaltung von Festlegungen kontrolliert werden könne. Die Antragsteller wandten sich gegen solche „Hilfspflichten“ und argumentierten, dass sich aus der Systematik des BImSchG ergebe, dass die Behörde auf eine nachträgliche Kontrolle der ordnungsgemäßen Errichtung der Anlage mit der Möglichkeit der nachträglichen Untersagung (§ 20 BImSchG) beschränkt sei. Dieser Auffassung erteilte das OVG eine Absage.

Streitigkeiten treten häufig auch bei solchen „Hilfspflichten“ im Zusammenhang mit naturschutzfachlichen Anforderungen bei Windenergieanlagen auf. So ist die Anordnung eines Fledermausmonitorings, das durchaus mehrere Jahre betragen kann, keine Seltenheit mehr. Das Monitoring ermöglicht der Genehmigungsbehörde die Feststellung, ob die prognostizierte Einschätzung der Schlagopferzahlen korrekt war. Unproblematisch können solche Mitwirkungspflichten im Rahmen von § 12 Absatz 2a BImSchG festgelegt werden. Dabei stimmt der Antragsteller im Vorhinein der nachträglichen Beauflagung zu. Jedoch begibt sich der Antragsteller damit nicht jeglicher Rechtschutzmöglichkeiten, denn ein Vorgehen gegen die später zu treffende konkrete Festlegung bleibt ihm unbenommen. So kann der Antragsteller die Lage und Dauer der Abschaltzeiten angreifen und die Geeignetheit und Aussagekraft des Monitorings für die konkret getroffenen Festlegungen in Zweifel ziehen.