Schulrecht MV: Zum Vorliegen eines Härtefalls im Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 3 SchulG M-V
In einer weiteren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 31. 07.2013 hat dieses ebenfalls einen Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers in die Wunschschule erkannt. Für die Beurteilung der Rechtslage bei Antragstellern, …