Werkvertragsrecht: Haftung des Waschanlagenbetreibers

Am 21. November 2024 verkündete der Bundesgerichtshof (BGH) ein richtungsweisendes Urteil (VII ZR 39/24) zur Haftung von Betreibern von Portalwaschanlagen für Fahrzeugschäden.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger hatte mit seinem Fahrzeug, das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattet ist, eine von der Beklagten betriebene Portalwaschanlage genutzt. Während des Waschvorgangs wurde der Heckspoiler abgerissen, hieraus bedingt weitere Fahrzeugschäden hervorgerufen.

Die Beklagte, die die Portalwaschanlage betrieb, verweigerte die Haftung und verwies auf ihre AGB und Hinweise in der Anlage, die vor Schäden an nicht serienmäßigen Anbauteilen und explizit an Heckspoilern warnten.

In erster Instanz wurde der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Der BGH entschied letztinstanzlich zugunsten des Klägers.

Nach der aktuellen Entscheidung des BGH ist der Schadensersatz aufgrund folgender Voraussetzungen und Erwägungen geschuldet:

  1. Vertragliche Grundlage und Schutzpflichten
    • Der Vertrag über die Nutzung einer Waschanlage ist ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB.
    • Daraus ergibt sich die Pflicht des Betreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen zu schützen.
  2. Beweislastverteilung
    • Grundsätzlich muss der Geschädigte eine Pflichtverletzung nachweisen.
    • Der BGH stellte jedoch klar, dass die Schadensursache allein im Obhuts- und Gefahrenbereich des Betreibers lag. In solchen Fällen wird eine Pflichtverletzung vermutet, und der Betreiber muss darlegen und beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
  3. Pflichten des Anlagenbetreibers
    • Betreiber müssen sicherstellen, dass ihre Anlagen für marktübliche Fahrzeuge geeignet sind. Hierzu gehören auch serienmäßige Fahrzeugteile wie hier der Heckspoiler des Klägers.
    • Alternativ sind klare und umfassende Hinweise erforderlich, wenn ein Schadensrisiko besteht. Die in der Waschanlage angebrachten Hinweise waren unzureichend, da sie nur vor nicht serienmäßigen Anbauteilen warnten und dadurch ein falsches Sicherheitsgefühl bei den Kunden erzeugten.
  4. Pflichtverletzung und Verschulden
    • Der BGH sah eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten, da sie keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen hatte, um die Eignung der Anlage für Fahrzeuge wie das des Klägers sicherzustellen.
    • Das Argument der Beklagten, der Schaden sei aufgrund der Konstruktion der Waschanlage unvermeidbar gewesen, wurde verworfen. Der Betreiber hätte entweder die Nutzung solcher Fahrzeuge ausschließen oder entsprechende eindeutigere Warnhinweise geben müssen.

Praktische Bedeutung des Urteils

Das Urteil des BGH betont die weitreichende Verantwortung von Waschanlagenbetreibern. Es stellt klar, dass Kunden darauf vertrauen dürfen, dass marktübliche Fahrzeuge, einschließlich serienmäßiger Teile, unbeschädigt durch den Waschvorgang gelangen. Betreiber müssen entweder ihre Anlagen entsprechend konzipieren oder eindeutige und umfassende Warnhinweise anbringen, um Haftungsrisiken zu minimieren.

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