Familienrecht: Betreuungsunterhalt und Erwerbsobliegenheit

Unterhalt für Pflege oder Erziehung eines gemeinsamen Kindes

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. In dieser Zeit besteht keine Verpflichtung des geschiedenen Ehegatten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Für die Zeit danach muss der geschiedene Ehegatte kind- oder elternbezogene Gründe darlegen und beweisen, die aus Billigkeitsgründen eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs erforderlich machen, wobei die Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen sind. In dem Maße also, in welchem eine kindgerechte Betreuungsmöglichkeit besteht, kann der betreuende Elternteil daher auf eine Erwerbstätigkeit verwiesen werden.

Mit Urteil vom 18.04.2012 – XII ZR 65/10 betont der BGH, dass stets der individuelle Umstand zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder gesichert werden könnte, jedoch mit dem Hinweis, dass an die Darlegungen keine zu überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte die geschiedene Ehefrau drei Kinder im Alter von 12, 14 und 17 Jahre zu betreuen und sich auf eine Erwerbstätigkeit im Umfang von lediglich 30 Wochenstunden unter Berücksichtigung der zu erbringenden Betreuung in Form von Fahrtdiensten zu Sportvereinen der Kinder und der Hausaufgabenbetreuung berufen. Dies hat der BGH als ausreichend erachtet.