Gegen den Geschäftsführer eines Bauunternehmens wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das Bauunternehmen beauftragte daraufhin einen Rechtsanwalt (Strafverteidiger), den Geschäftsführer zu vertreten. Aus den Rechnungen des Strafverteidigers machte das Bauunternehmen den Vorsteuerabzug geltend, was wiederum der Finanzverwaltung missfiel.
Zwischen der Finanzverwaltung und dem Bauunternehmen war streitig, ob der Rechtsanwalt Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatperson (Geschäftsführer) erbracht hatte, also der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug und im Ergebnis landete die Sache beim Bundesfinanzhof (BFH).
Der BFH wiederum wurde zunächst bei dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorstellig und erhob dorthin die Frage, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankomme, dass nämlich die mutmaßliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangen wurde, oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, entscheidend sei. Der EuGH hat entschieden, dass das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, maßgeblich ist. Leistungen, deren Zweck darin bestehen, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach kein Recht auf Vorsteuerabzug, so der EuGH.
Dem hat sich der BFH in dem Urteil vom 11. April 2013 (V R 29/10) angeschlossen und zugleich klargestellt, dass seine Auffassung nur für die Umsatzsteuer Bedeutung hat, die Frage, ob Aufwendungen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, nicht zu entscheiden war.