Kaufrecht: Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Gebrauchtwagenkäufern

Vertragsrecht: Garantie bei Gebrauchtwagenkauf kann nicht an Vertragswerkstatt gebunden werden

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Gebrauchtwagenhändler fanden sich bislang häufig Regelungen, welche die Garantie beim Gebrauchtwagenkauf mit einer Verpflichtung zur Durchführung von Wartungen, Inspektionen oder Pflegearbeiten in der Werkstatt des Verkäufers oder eine vom Hersteller anerkannte Vertragswerkstatt koppelten. Der Käufer eines Gebrauchtwagens musste damit bislang, um seine Ansprüche aus der Garantie zu wahren, bestimmte Werkstätten aufsuchen. Dem ist der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.09.2013 zum Aktenzeichen VIII ZR 206/12 entgegengetreten.

Regelung in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die dem Käufer eine derartige Werkstattbindung auferlegen, sind laut BGH wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Der durch den BGH entschiedene Fall lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Der Kläger kaufte im Jahre 2009 von einem Autohaus einen Gebrauchtwagen „inklusive ein Jahr Gebrauchtwagengarantie gemäß Bestimmungen der Car-Garantie“ Unter § 4 Buchstabe a der Garantiebedingungen fand sich u.a. die folgende Regelung: „Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der Käufer/Garantienehmer (…) an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim Verkäufer/Garantiegeber oder einer vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt (…)“. Etwa eine halbes Jahr nach erfolgtem Kauf beauftragte der Kläger zur Durchführung eines vorgesehenen Kundendienstes, entgegen den Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine freie Werkstatt. Drei Monate später verweigerte das Fahrzeug aufgrund eines Defektes an der Ölpumpe seinen Dienst. Ein daraufhin vom Kläger eingeholter Kostenvoranschlag belief sich auf rund 16.000,00 €. Eine Reparatur ließ der Kläger zunächst nicht vornehmen und nahm den Beklagten auf Zahlung von 10.000,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch. Das zuständige Landgericht Freiburg wies die Klage in erster Instanz ab. Zweitinstanzlich urteilte das zuständige Oberlandesgericht Karlsruhe anders und verurteilt die Beklagte zur Zahlung von rund 3.000,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten, nachdem der Kläger die notwendige Reparatur zu diesen Kosten hatte vornehmen lassen. Auf die Revision der Beklagten entscheid nun der Bundesgerichtshof wie besprochen.

Anzumerken ist allerdings, dass sich die Entscheidung des BGH ausdrücklich nur auf Garantiebedingungen beim Gebrauchtwagenkauf bezieht. Für den Verkauf eines Neuwagens gilt die Entscheidung nicht, da der Verkäufer in diesen Fällen ein berechtigtes Interesse daran hat, bestimmte Vertragspartner zu unterstützen.