Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI 2013) ist am 17. Juli 2013 in Kraft getreten. Die neue HOAI 2013 beinhaltet wesentliche Änderungen, die Architekten und Architektinnen und Ingenieure und Ingenieurinnen künftig beachten müssen.
„Wer schreibt, der bleibt!“
Diese Regel trifft auch weiterhin und mehr denn je auf die neue HAOAI 2013 zu. Beispielsweise kann gemäß § 7 Abs. 5 HOAI 2013 ein Honorar oberhalb der Mindestsätze auch weiter nur verlangt werden, bei Auftragserteilung eine schriftliche Vereinbarung vorlag.
Grundlage für die Bemessung der Vergütung und ebenfalls neu in der HOAI 2013 sind geänderte Leistungsbilder und eine neue Kostenermittlung. Letztere wird nicht mehr nach DIN 276 vorgenommen, sondern besteht aus vom Planer bepreisten Leistungsverzeichnissen.
Auch für das Bauen im Bestand enthält die neue HOAI 2013 Änderungen. Nunmehr ist nach § 4 Abs. 3 HOAI der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 bei den anrechenbaren Kosten „angemessen“ zu berücksichtigen. Der Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und – dem vorgenannten Leitspruch folgend – schriftlich zu vereinbaren. Insoweit ist zu empfehlen, dass die Frage der „angemessenen Berücksichtigung“ dieses Wertes bei den anrechenbaren Kosten zwischen Auftraggeber und Planer frühzeitig geklärt und unbedingt ebenfalls schriftlich vereinbart wird.
Neu und tatsächlich mehr als unglücklich formuliert ist § 15 Abs. 1 der neuen HOAI 2013. Danach wird das Honorar grundsätzlich erst dann fällig, wenn die Leistung abgenommen und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist, es sei denn, es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. Diese Regelung wird mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führen, ist doch zum einen des Öfteren zwischen Bauherrn und Auftragnehmern streitig, ob eine Abnahme erfolgte oder zu Unrecht verweigert wurde. Zum anderen können sich hier teils sehr komplizierte. Hinzu kommt hier, dass mitunter der Planer oder Bauüberwacher gesamtschuldnerisch mit dem Bauunternehmer haften und der Auftraggeber theoretisch bei jedem erheblichen Baumangel eine Abnahme der Architekten- oder Ingenieurleistungen verweigern kann und im Zweifel auch sollte.
Insoweit lässt sich für Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen nur empfehlen, eine von § 15 Absatz 1 HOAI 2013 abweichende Fälligkeit mit dem Auftraggeber schriftlich zu vereinbaren.