Vertragsrecht: Ausnahmslose Abkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist durch Allgemeine Geschäftsbedingungen im Gebrauchtwagenhandel unwirksam

Erneut: Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Gebrauchtwagenkäufern

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Gebrauchtwagenhändler fanden sich bislang häufig Regelungen, die für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln ausnahmslos eine lediglich einjährige Verjährung vorsehen. Vor dem Hintergrund, dass das Kaufrecht ausdrücklich eine zweijährige Verjährungsfrist vorsieht, stellt sich die Frage, ob entsprechende Verjährungsverkürzungen zulässig sind.

Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge, die lediglich eine Verjährungsfrist von einem Jahr ohne Ausnahmen vorsehen, unwirksam ist.

Dem lag der nachfolgend kurz skizzierte Sachverhalt zugrunde:

Die verheirateten Kläger kauften von dem beklagten Autohaus einen gebrauchten PKW. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sahen unter anderem die folgende Regelung vor:

„VI. Sachmangel

Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.“

In der Zeit nach erfolgter Übergabe des Fahrzeuges traten an dem Flüssiggasbetrieb des Wagens Funktionsstörungen auf woraufhin die Kläger das Fahrzeug mehrfach zur Beklagten zur Durchführung von Reparaturarbeiten verbrachten. Kurz darauf setzten die Kläger der Beklagten erfolglos eine Frist zur Erklärung der Reparaturbereitschaft und kündigten die Reparatur des Fahrzeuges bei einem anderen Autohaus an. Die Kläger nahmen die Beklagte daraufhin gerichtlich auf die zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten in Anspruch. Nachdem sich die Beklagte auf Verjährung der Gewährleistungsansprüche berufen hatte, blieb die Klage in der ersten und zweiten Instanz ohne Erfolg. Die daraufhin eingelegte Revision der Kläger hatte vor dem Bundegerichtshof nunmehr Erfolg. Dieser geht davon aus, dass ein Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels des verkauften PKWs abkürzt wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7a und b BGB unwirksam sei, sofern dort Schadensersatzansprüche aus den vorbenannten Klauselverboten nicht ausgenommen seien. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel habe die gesetzliche Verjährungsfrist zu gelten, die vorliegend 2 Jahre betrage.