Vertragsrecht: Unsaubere Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertragsrecht: Unwirksame Haftungsbegrenzungen von Textilreinigungen

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Textilreinigungen finden sich zumeist die allgemein üblichen Klauseln, die die Haftung des Reinigungsbetriebes für Verlust oder Beschädigung von diesen zur Reinigung überlassenen Kleidungsstücken begrenzt.

Der BGH hat mit Urteil vom 04.07.2013 zum Aktenzeichen VII ZR 249/12 entschieden, dass derartige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Kunden unangemessen benachteiligen und damit unwirksam sind.

In dem dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Fall, fand sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Klausel:

Der Textilreiniger haftet für den Verlust des Reinigungsgutes unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Für Bearbeitungsschäden haftet der Textilreiniger nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbegrenzt in Höhe des Zeitwertes. Ansonsten ist die Haftung auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt. Achtung: Unsere Haftung kann auf das 15fache des Bearbeitungspreises begrenzt sein

Die ersten beiden Sätze der Klausel seien nach dem BGH unwirksam, weil die Haftung des Reinigungsbetriebes für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden am Reinigungsgut auf den Zeitwert beschränkt sei. Im für den Kunden schlechtesten Fall könne sich auf der Grundlage dieser Regelung ergeben, dass der Schaden nicht in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes ersetzt werde, so wie es die gesetzliche Regelung bestimmt. Selbige sieht nämlich vor, dass der Schadensersatz zumindest den Betrag zu erreichen habe, den der Kunde benötigt, um sich ein neues Kleidungsstück kaufen zu können, um beschädigt oder verlorene Kleider zu ersetzen.

Die Klausel, die eine Beschränkung der Haftung des Reinigungsbetriebes auf das 15fache des Reinigungspreises vorsieht, benachteilige darüber hinaus den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sei nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam, so der BGH. Eine Haftung dürfe sich nicht am Reinigungspreis bemessen, da dieser zur Höhe eines möglichen Schadens außer Relation stehe. Für einen beschädigten Ledermantel im Wert von 1.000 Euro beispielsweise bekäme der Kunde in Anbetracht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen etwa lediglich Schadensersatz in Höhe von 300 Euro, was das Gericht als unangemessene wertete.

Bemerkenswert ist vor allem, dass es sich bei der vom BGH als unwirksam angesehenen Klausel um Formulierungen aus Mustern des Deutschen Textilreinigungsverbandes handelt, die dieser den Reinigungsbetrieben zur Verwendung empfiehlt. Es kann damit nur uneingeschränkt empfohlen werden, zur Verwendung anstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen anwaltlich auf ihre „Sauberkeit“ überprüfen zu lassen.