Vielen Erben dürfte das Problem im Umgang mit Sparkassen und Banken schon begegnet sein. Häufig verlangen diese unter Verweis auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass der Erbe seine Berechtigung an dem Konto des Verstorbenen durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen soll. Ein Erbschein aber kostet Geld und außerdem muss man ihn auch erst einmal beschaffen.
Der BGH hatte über die Wirksamkeit einer Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse zu Erbnachweisen zu entscheiden (Az. XI ZR 401/12). Er ist den Erben zur Seite gesprungen und hat folgende Klausel für unwirksam erachtet:
„Nr. 5 Legitimationsurkunden – (1) Erbnachweise
Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremdsprachige Urkunden sind auf Verlangen der Sparkasse mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vom Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie der Niederschrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird.“
Diese Klausel benachteilige die Privatkunden (Verbraucher) unangemessen und sei deswegen nach § 307 BGB unwirksam.
Die Klausel gewähre der Beklagten generell und unabhängig davon, ob im Einzelfall das Erbrecht zweifelhaft ist oder durch andere Dokumente einfacher und/oder kostengünstiger nachgewiesen werden kann, das Recht, auf der Vorlage eines Erbscheins zu bestehen. Zwar habe eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sowohl durch einen etwaigen Scheinerben als auch durch den wahren Erben des Kunden zu entgehen. Daraus folge indes nicht, dass sie einschränkungslos die Vorlegung eines Erbscheins verlangen kann. Vielmehr seien im Rahmen der anzustellenden Interessenabwägung die Interessen des (wahren) Erben – der als Rechtsnachfolger in die Stellung des Erblassers als Vertragspartner der Sparkasse eingerückt ist und auf dessen mögliche Benachteiligung es daher ankommt – vorrangig. Ihm sei regelmäßig nicht daran gelegen, auch in Fällen, in denen er sein Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachweisen kann, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinverfahren anstrengen zu müssen. Ebenso wenig könne er auf die Möglichkeit verwiesen werden, von ihm zunächst – zu Unrecht – verauslagte Kosten später im Wege des Schadensersatzes, ggf. sogar nur unter Beschreitung des Klageweges von der Sparkasse, erstattet zu verlangen. Schließlich streite auch die Sonderregelung des § 35 Abs. 1 GBO nicht für die Wirksamkeit der angefochtenen Klausel. Diese knüpfe sogar höhere Anforderungen an den Erbfolgenachweis als sie im Grundbuchrecht von Gesetzes wegen bestehen.
Vorinstanzen
LG Dortmund, Urt. v. 17.02.2012 – 25 O 650/11, OLG Hamm, Urt. v. 01.10.2012 – 31 U 55/12