Zweck, Berechnung und Bestandteile
Gemäß der Ausgleichsmechanismusverordnung haben die Elektrizitätsversorgungs-unternehmen seit dem 01.01.2010 für jede an Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom (kwh) eine EEG-Umlage an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichten. Zweck der EEG-Umlage ist, die Lücke zwischen den Ausgaben für die Einspeisevergütungen für Strom aus regenerativen Kraftwerken und den Einnahmen, die durch den Verkauf des Stroms aus erneuerbare Energien über die Strombörse erzielt werden, auszugleichen (sog. Differenzkosten). Zu diesem Zweck werden die Einnahmen und Ausgaben auf einem „EEG Konto“ verrechnet und die Differenzen festgestellt. Mit der Umlage finanzieren somit die Stromverbraucher seit 2010 den Ausbau der Erneuerbaren Energien im Stromsektor.
1.Prognose
Auf der Grundlage einer Prognose wird jeweils zum 15. Oktober eines Jahres die EEG-Umlage für das kommende Jahr ermittelt. Die Höhe der Umlage wird durch die Zahl der Kilowattstunden Strom, die voraussichtlich verbraucht wird und die nicht durch Sonderregelungen von der Zahlung der Umlage befreit ist, geteilt. Der so berechnete Betrag pro Kilowattstunde Strom bildet dann die EEG-Umlage.
Da die EEG-Umlage jeweils im Voraus kalkuliert wird, können sich die der Berechnung zugrunde liegenden Prognosen im Nachhinein als unzutreffend erweisen. Auch diesen Fall erfasst die EEG-Umlage.
In 2013 beträgt die Umlage 5,277 Cent pro kWh.
2. Kostenanteile der EEG-Umlage 2013
2.1. direkte Förderung Erneuerbaren-Energien-Anlagen
Aus dem Betrag von 5,277 Cent pro kWh entfallen auf die direkte Förderung der Erneuerbaren-Energien-Anlagen lediglich knapp die Hälfte (ca. 2,29 Cent pro kwh) der gesamten EEG-Umlage. Die 2,29 Cent pro kwh teilen sich wiederum wie folgt auf: Solar ca. 1,38 Cent, Bioenergie ca. 0,63 Cent, Geothermie ca. 0,01 Cent, Windenergie Onshore ca. 0,22 Cent sowie Offshore Windenergie ca. 0,04 Cent.
2.2. Differenzkosten
2.2.1. Börsenpreis
Zweck der EEG-Umlage ist ferner die Lücke zwischen den Ausgaben für die gezahlten gesetzlichen Einspeisevergütungen auf Strom aus erneuerbaren Energien und die beim Verkauf des EEG-Stroms erzielten Einnahmen zu schließen. Je niedriger der Strompreis an der Strombörse (European Energy Exchange (EEX) mit Sitz in Leipzig) gehandelt wird, desto mehr erhöht sich die Differenz zur gesetzlich festgelegten Vergütung für EEG-Strom. Für 2013 beinhaltet die EEG-Umlage insoweit einen Kostenanteil von ca. 0,85 Cent pro kwh.
2.2.2. Marktprämie
Weiterhin wird mit der EEG-Umlage die zum 01.01.2012 eingeführte Marktprämie gedeckt. Die Prämie dient als Anreiz für die Betreiber von Erneuerbaren-Energien-Anlagen von der Inanspruchnahme der gesetzlichen Einspeisevergütung für einen bestimmten Zeitraum abzusehen um stattdessen ihren Stromertrag unmittelbar an der Strombörse zu vermarkten. Die Höhe der Prämie ist der Differenzbetrag dem durchschnittliche Strompreis des jeweiligen Handelsmonats an der Strombörse zur gesetzlichen EEG-Vergütung. Kann ein Betreiber einer Erneuerbaren-Energien-Anlage seinen Strom über dem monatlichen Durchschnittspreis verkaufen, erzielt er Mehreinnahmen, die keine Kürzungen der Marktprämie nach sich ziehen. Hierin liegt der „Anreiz“. Mit der Einführung der Marktprämie haben in 2012 mehr Anlagenbetreiber von der Direktvermarktung Gebrauch gemacht, als prognostiziert. Hieraus ist gegenüber der Kalkulation eine Unterdeckung entstanden, die mit der EEG-Umlage 2013 wieder ausgeglichen werden muss. Zudem kommen die prognostizierten Differenzkosten aus dem Marktprämienmodell für 2013 zum Ansatz. Im Ergebnis umfasst die EEG-Umlage insoweit einen Kostenanteil von gesamt ca. 0,11 Cent pro kwh.
2.3. Entlastung stromintensiver Unternehmen und Schienenbahnen
Die EEG-Umlage 2013 beinhaltet ca. 1,22 Cent pro kwh aus „Entlastungstatbeständen“. Denn in dem Umfang wie stromintensive Unternehmen und Schienenbahnen nach den §§ 40 ff EEG ganz oder teilweise nicht zur EEG-Umlage herangezogen werden, fallen diese Kosten dem Stromverbraucher zur Last. Fast ein Viertel der EEG-Umlage fällt somit nur aus Befreiungsgründen für privilegierte Unternehmen an. Und die Anzahl der Unternehmen, die diese Befreiung in Anspruch nehmen möchten steigt, bis Jahresende 2013 ggf. auf 2500 stromintensive Unternehmen des Gewerbes und der Schienenbahnen.
2.4. Korrekturen zur EEG-Umlage 2012
Aufgrund der in 2012 tatsächlich festgestellten Kostenfaktoren hat sich eine „Unterdeckung“ gegenüber der Prognose für 2012 eingestellt. Das Defizit aus 2012 muss mit der EEG-Umlage 2013 ausgeglichen werden und belastet die Umlage 2013 mit ca. 0,67 Cent pro kwh.
2.5. Liquiditätsreserve
Die Liquiditätsreserve darf maximal 10 Prozent der verbleibenden Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben des EEG-Kontos betragen. Mit dieser Einnahme soll ein Risiko aus den Prognosen für das EEG-Konto abgefedert werden. Für 2013 wurde für die EEG-Umlage der Maximalansatz von 10 Prozent in Ansatz gebracht, der mit ca. 0,12 Cent pro kwh zu Buche schlägt.
(Die Summe der vorstehenden Ansätze beträgt 5,26 Cent. Die Differenz zur Umlage von 5,277 Cent beträgt 0,017 Cent und begründet sich aus Rundungsdifferenzen)
3. EEG-Umlage rechtskonform?
Ob es sich bei der EEG-Umlage verfassungsrechtlich um eine unzulässige Sonderabgabe handelt, ist bislang nicht geklärt. Zudem zieht „Gegenwind“ aus Brüssel auf. Während einige Vertreter der Kommission lediglich die EEG-Umlage als wettbewerbswidrige Beihilfe einstufen, gehen andere Vertreter soweit, das gesamte EEG als nicht europarechtskonform zu bewerten (s. hierzu „EU-Recht: Ausnahmeregelungen auf dem Prüfstand, EEG-Umlagebefreiung rechtswidrig?“). Ob sich aus dem „Gegenwind“ ein Orkan mit nachhaltigen Schäden für die Energiewende einstellen wird, bleibt abzuwarten.