In einer weiteren Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom 31. 07.2013 hat dieses ebenfalls einen Anspruch auf Aufnahme des Antragstellers in die Wunschschule erkannt. Für die Beurteilung der Rechtslage bei Antragstellern, für die die Wunschschule örtlich zuständig ist, sei von § 45 Absatz 1 SchulG M-V auszugehen. Die Vorschrift begründe unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Schülers gegen die Schule bzw. ihren Träger auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule.
Übersteige die die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, würden dien die Anmeldungen nach der Entfernung vom gewöhnlichen Aufenthaltsort zur Schule verteilt; dabei seien Härtefälle angemessen zu berücksichtigen.
Das OVG M-V stellte weiterhin ausdrücklich klar, dass ein Härtefall dann vorliege, wenn die Verweigerung des Besuches der Wunschschule für den Schüler oder dessen Eltern mit außergewöhnlichen schweren Belastungen verbunden ist. Ob dies im Einzelfall zu bejahen sei, unterliege im Einzelfall der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung, weil es sich bei der Härtefallklausel um einen unbestimmten Rechtsbegriff handele.
Insoweit wurde durch das OVG M-V hervorgehoben, dass ein Härtefall eben auch nicht nur in Person des Schülers, sondern auch durch belastende Umstände für die Person der anderen Familienmitglieder, beispielsweise in der Person eines Elternteils begründet werden kann.
Daraus resultiert, dass das Augenmerk bei einer Härtefallauswahlentscheidung im Schulrecht nicht nur auf den Schüler selbst gerichtet werden sollte.
Ob ein Härtefall bereits anzunehmen ist, wenn – wie in dem hier zu entscheidenden Fall- die Wunschschule bereits durch ein Geschwisterkind besucht wird, hat das OVG M-V zwar nicht endgültig entschieden, aber unter Berufung auf einen Beschluss des OVG des Saarlandes vom 02.08.2012 auch für Mecklenburg Vorpommern nicht von vornherein ausgeschlossen.
Im Zusammenhang mit diesem Verfahren ist ferner die Auffassung des vorinstanzlich entscheidenden Verwaltungsgerichtes erwähnenswert, wonach die Bemessung der Entfernung nach § 45 Absatz 3 Satz 3 1.Halbsatz SchulG M-V mittels einer Internetrecherche „Google Maps für Fußgänger in der Betaversion“ fehlerhaft ist. Der Begriff der „Entfernung“ sei nach Maßgabe des Schülerbeförderungsrechts zu bestimmen. Gemeint seien die Schulwegentfernung und damit auch die Sicherheit des Schulweges, nicht allein die Distanz.