Unterhaltsrecht: Verpflichtung des unterhaltsbedürftigen Studenten zur Inanspruchnahme von BAföG-Leistungen, auch wenn diese nur darlehensweise gewährt werden

Das OLG Hamm hat am 15.11.2013 entschieden (Az. 2 WF 161/13), dass ein Kind von seinen Eltern keinen Unterhalt verlangen kann, soweit es seinen Unterhaltsbedarf durch BAföG-Leistungen decken kann, auch wenn diese zum Teil nur als Darlehen gewährt werden.

Die bei ihrer Mutter wohnhafte, 21 Jahre alte Antragstellerin studiert an der Universität. Ihr Vater, der Antragsgegner, zahlt monatlich Kindesunterhalt. Unter Hinweis auf ihr Studium hat die Antragstellerin vom Antragsgegner eine Erhöhung der monatlichen Unterhaltsleistungen verlangt. Einen Antrag auf BAföG-Leistungen, die regelmäßig zu 50% als Zuschuss und zu 50% als zinsloses Darlehen gewährt werden, hat sie nicht gestellt, u.a. um sich nicht schon zu Beginn ihres Berufslebens zu verschulden.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat die Antragstellerin ihre Unterhaltsbedürftigkeit nicht dargetan. BAföG-Leistungen seien unterhaltsrechtliches Einkommen, das die Bedürftigkeit mindere. Im Unterhaltsrecht obliege es gegebenenfalls dem Verpflichteten, ein Darlehen aufzunehmen, um seine Leistungsfähigkeit zu erhalten. Entsprechendes gelte aber auch für den Unterhaltsberechtigten, der – im Rahmen des Zumutbaren – eine Möglichkeit zur Kreditaufnahme ausnutzen müsse, um nicht selbst unterhaltsbedürftig zu werden. Im vorliegenden Fall sei es der Antragstellerin zuzumuten, BAföG-Leistungen in Anspruch zu nehmen. Diese würden zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als unverzinsliches Darlehn gewährt. Das Darlehn sei erst fünf Jahre nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten – bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro – zu tilgen, wobei bei guten Leistungen ein Teil des Darlehens erlassen werde. Wegen dieser günstigen Darlehensbedingungen sei es einem Studierenden in der Regel zuzumuten, BAföG in Anspruch zu nehmen. Für einen von ihr vorzutragenden und nachzuweisenden Ausnahmefall habe die Antragstellerin nichts dargetan. Allein aus der Motivation heraus, nicht bereits zu Beginn des Berufslebens mit einer Darlehensverbindlichkeit aus BAföG-Leistungen belastet zu sein, sei die Inanspruchnahme von BAföG nicht unzumutbar. Da es die Antragstellerin bewusst unterlassen habe, einen BAföG-Antrag zu stellen, sei ihr in Höhe der BAföG-Leistungen ein fiktives, ihren Unterhaltsanspruch minderndes Einkommen zu unterstellen. Dass sie mit diesem und mit dem vom Antragsgegner monatlich gezahlten Unterhalt ihren monatlichen Mindestbedarf nicht decken könne, sei nicht ersichtlich.