Mietrecht: Untervermietungserlaubnis berechtigt nicht zur Wohnungsüberlassung an Touristen

Untervermietungserlaubnis berechtigt nicht zur Wohnungsüberlassung an Touristen

Dies dürfte Wohnungsmieter in touristisch stark frequentierten Orten interessieren und sie im Hinblick auf den einen oder anderen „Nebenerwerb“ vorsichtig werden lassen.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.01.2014 (Az. VIII ZR 210/13) klargestellt, dass eine „normale“ Untervermietungserlaubnis einen Mieter nicht ohne Weiteres zur Überlassung der Wohnung an Touristen berechtigt. Bei der Auslegung einer Untervermietungserlaubnis ist zu beachten, dass die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung unterscheidet und deshalb nicht ohne Weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst ist.

Die unerlaubte Wohnungsüberlassung an Touristen berechtigt den Vermieter, ggfs. nach entsprechender vorheriger Abmahnung, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.