Urheberrecht: Landgericht Köln hält Auskunftserteilungen für „Video-Streaming-Abmahnungen“ für rechtswidrig

Das Landgericht Köln hat mit Beschlüssen vom 24.01.2014 abweichend von früheren Beschlüssen entschieden, dass es Anträgen über die Herausgabe von bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Adressdaten von angeblichen Nutzern des (Porno-) Videostream-Portales „Redtube“ nicht hätte gestatten dürfen. Es gab den ersten Beschwerden von Anschlussinhabern statt.

Massenhaft waren zuvor tausende Anschlussinhaber (unter anderem auch die Beschwerdeführer) von der „The Archive AG“ auf Basis von Beschlüssen zur Herausgabe von Adressdaten abgemahnt worden. Die Archive AG  hatte in diesen vorangehenden Verfahren über Namen und Adressdaten behauptet, Rechte an den Sexvideos innezuhaben und machte dem Gericht zunächst illegale „Downloads“ durch die Nutzer glaubhaft. Das Landgericht Köln gab daraufhin in den ersten Verfahren den Anträgen auf Auskunft über bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom statt. Diese ersten umstrittenen Entscheidungen hatten für großes Aufsehen gesorgt.  Bis zum 27.01.2014 sind nach Auskunft des Landgerichtes Köln daraufhin über 110 Beschwerden gegen Beschlüsse in den „Redtube“-Verfahren eingegangen.

Das Landgericht revidierte nun überraschend in gleich vier Beschwerdeverfahren seine früheren Entscheidungen zur Auskunftserteilung.

Den Anträgen der „The Archive AG“ auf Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom hätte nicht entsprochen werden dürfen, so das Landgericht Köln. Das Landgericht begründete die Korrektur seiner Entscheidungen in den jetzigen Beschwerdeverfahren damit, dass es in den vorangehenden Verfahren von unrichtigen Voraussetzungen ausgegangen sei.

So seien in den vorangehenden Verfahren durch „The Archive AG“ so genannte „Downloads“ glaubhaft dargelegt worden. Tatsächlich habe sich nun in den Beschwerdeverfahren herausgestellt, dass  es sich um das Betrachten von Videos auf einer Streaming-Plattform handelte. Das bloße Betrachten eines solchen „Video-Streams“ stelle jedoch im Gegensatz zum Download von Videodateien keine Urheberrechtsverletzung dar. Insbesondere erfolge beim Streaming keine „Vervielfältigung“ im Sinne des § 16 UrhG. 

Auch wenn die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig sind (es können noch Rechtsmittel eingelegt werden), lassen die Entscheidungsgründe für möglicherweise laufende und künftige Verfahren über Schadensersatz und Abmahnkosten Tendenzen erkennen.

So sei für das Landgericht in den Beschwerdeverfahren unklar geblieben, wie das angeblich eingesetzte Ermittlungsprogramm die IP-Adresse desjenigen erfassen konnte, der einen Stream von dem Server des Anbieters www.redtube.com angeblich abruft. Die Antragstellerin habe die Frage nicht beantwortet, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen konnte. Das  Landgerichtes Köln erteilte daraufhin in den Beschwerdeverfahren den Hinweis, dass die Verwendung der Namen und Anschriften in einem Hauptsacheprozess einem Beweisverwertungsverbot unterliegen könnte.