Verbraucherrecht: Umfang einer von der SCHUFA zu erteilenden Auskunft

SCHUFA muss Scoreberechnungen nicht offen legen

Der BGH hat jüngst entschieden, dass die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) im Hinblick auf einzelne Scorewerte keine Auskunft darüber erteilen muss, wie diese Werte zustande kommen, welche Merkmale insbesondere in welcher Gewichtung zur Scoreberechnung eine Rolle spielen.

Dem lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin wandte sich an die Beklagte SCHUFA, als diese im Rahmen eines zunächst mangels Finanzierung gescheiterten Automobilkaufs, eine unrichtige Auskunft erteilt hatte. Die SCHUFA übersandte der Klägerin daraufhin eine Bonitätsauskunft sowie mehrfach eine „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“. Der Klägerin genügten die im Rahmen der erteilten Auskunft erlangten Informationen nicht, sie war insbesondere der Ansicht, die erteilte Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nachdem das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Gießen die Klage auf weitere Auskünfte im wesentliche abgewiesen und die Berufung der Klägerin beim Landgericht Gießen ohne Erfolg blieb, hatte der Bundesgerichtshof nunmehr über die vom Landgericht zugelassenen Revision zu entscheiden. Mit dieser verfolgte die Klägerin ihr Begehren hinsichtlich der Auskunftserteilung welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen weiter.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.

Zwar habe die SCHUFA als Beklagte Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung des sogenannten Scorewertes eingeflossen sind. Eine derartige Auskunftserteilung hat die Beklagte SCHUFA nach Ansicht des Bundesgerichtshofes aber erbracht. Der Klägerin wurden alle bei der Beklagten zu ihrer Person gespeicherten Daten übermittelt. Ferner wurde sie über die in den letzten zwölf Monaten an Dritte übermittelten und die aktuell berechneten Wahrscheinlichkeitswerte sowie über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Daten informiert. Die Einzelheiten wurden zudem in einem der Klägerin übermittelten Merkblatt erläutert.

Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hat der Bundesgerichtshof allerdings verneint. Die von der Klägerin beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen zählten nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Auskunft zu erteilen sei. Gleiches gelte für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. Dem Auskunftsanspruch des § 34 Abs. 4 BDSG liege die gesetzgeberische Intention zugrunde, trotz der Schaffung einer größeren Transparenz bei Scoringverfahren Geschäftsgeheimnisse der Auskunfteien, namentlich die sog. Scoreformel, zu schützen. Die Auskunftsverpflichtung solle dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann. Hierzu bedürfe es keiner Angaben zu Vergleichsgruppen und zur Gewichtung einzelner Elemente. Das gesetzgeberische Ziel eines transparenten Verfahrens werde dadurch erreicht, dass für den Betroffenen ersichtlich ist, welche konkreten Umstände als Berechnungsgrundlage in die Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts eingeflossen sind. Dieses Ziel werde durch die der Klägerin erteilten Auskünfte erreicht.

Ob das Urteil des BGH dem Grundsatz der größtmöglichen Transparenz des Handelns der SCHUFA gerecht werden kann, ist zu bezweifeln. Es mag zwar angehen, dass die Entscheidung dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Es ist aber dennoch unbefriedigend, da auf der Grundlage der Scorewerte wesentliche Entscheidungen getroffen werden, z.B. ob ein beantragter Kredit gewährt wird oder der ersehnte Vertrag abgeschlossen werden kann. Mit der Nichtveröffentlichung der Methoden zur Scorewertermittlung dürften der Willkür Tür und Tor geöffnet sein. Da die Methode der Berechnung des Scorewertes nicht bekannt ist, kann ein Betroffener einer allzu negativen Auskunft mögliche Fehler in der Berechnung nicht nachvollziehen und damit auch nicht rügen. Ob der Gesetzgeber aus dem vorliegenden Urteil des Bundesgerichtshofes die entsprechenden Schlussfolgerungen zieht und die vorliegenden Regelungen in § 34 Abs. 4 BDSG im Sinne der größtmöglichen Transparenz auf entsprechende Auskünfte hinsichtlich der Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte erweitert, bleibt abzuwarten.