Urheberrecht: Die Zulässigkeit des Audio-Video-Streamings

Im digitalen Zeitalter stellt das so genannte Audio-Video Streaming im Internet eine der neuen Möglichkeit zur Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke dar.

Das „Streaming“ beinhaltet verschiedene technische Verfahren, um Medieninhalte über ein Netzwerk zu verbreiten. Vereinfacht ausgedrückt könnte man sagen, dass anders als der klassische „Download“ von Inhalten das Streaming die Chance bietet, Inhalte bereits während des Hochladens wiederzugeben – mithin dann wenn sie „strömen“ (=“streaming“).

Die Wachstrumsraten des Streamings sind gewaltig. Zwischenzeitlich hat der Konsum von Inhalten auf Portalen wie YouTube den Datenverkehr auf so genannten Tauschbörsen längst überholt. Insoweit verschoben sich neben der ökonomischen Relevanz auch die Rechtsprobleme und Auseinandersetzungen zunehmend in den Bereich des Streamings.

Da es bislang keine rechtlichen Maßgaben hierzu gibt, ist in der urheberrechtlichen Rechtsprechung und –Wissenschaft umstritten, wie diese Geschäftsmodelle zu bewerten sind und wie mit diesbezüglichen Abmahnungen umzugehen ist.

So hat das Landgericht Köln in seiner Entscheidung durch Beschluss vom 12.8.2013 – 226 O 86/13 für Aufsehen gesorgt, womit es einen Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG gegen die Nutzer des Porno-Streaming-Diensts „RedTube” für gegeben feststellte und die Herausgabe der zu den vom Antragssteller ermittelten IP-Adressen zuzuordnenden personenbezogenen Informationen anordnete.

Die Bundesregierung hat zuletzt hingegen in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (BT_Drs. 18/195) die Auffassung geäußert, sie halte das Videostreaming urheberrechtlich für unbedenklich, soweit es um das reine Betrachten gehe.

Klarheit für den Verbraucher herrscht damit jedoch keineswegs, denn auch die Bundesregierung brachte vor dem Hintergrund der fehlenden höchstrichterlichen Klärung zum Ausdruck, dass die Zulässigkeit des Streamings nur vom Europäischen Gerichtshof entschieden werden könne.

Damit sind insbesondere Zehntausenden von abgemahnten Internetnutzern, beispielsweise der amerikanischen Internetseite „Redtube.com“  weiterhin im Ungewissen, ob sie geforderte Beträge der Abmahnenden (beispielsweise der «The Archive AG»  ) bezahlen sollen und/oder eine Unterlassungserklärung abzugeben ist.

Worum geht es im Kern?

Grundsätzlich steht es jedem Urheber frei, Eingriffe in sein Recht zu gestatten (§§ 15, 19 UrhG). Sofern dies jedoch nicht erfolgt, ist ein Eingriff rechtswidrig und bestehen die Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und gegebenenfalls im Verschuldensfalle auf Schadensersatz, § 97 UrhG.

Dies wäre jedoch dann nicht der Fall, wenn der Eingriff bereits von den  so genannten „Schranken des Urheberrechtes“, welche in den §§ 44a und folgende des UrhG geregelt sind, gedeckt ist. Dreh- und Angelpunkt der rechtlichen Meinungsverschiedenheiten sind vor allem die Schranken des § 44a und 53 Absatz 1 UrhG.

§ 44a UrhG der lautet:

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

  • 1.eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  • 2.eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Eine Verteidigungsstrategie könnte bis zur endgültigen Entscheidung (durch den Europäischen Gerichtshof)  jedenfalls weiterhin bleiben, die Auffassung zu vertreten, dass beim Betrachten eines Streams im Gegensatz zum Download keine dauerhafte Kopie im Sinne des Urheberrechts beim Nutzer angelegt wird, sondern nur eine äußerst vorübergehende , flüchtige Zwischenspeicherung (beispielsweise im so genannten „Cache-Speicher“, die durch Überschreiben der Datei oder Beenden des Media-Players automatisch gelöscht wird).

Ferner könnte man weiterhin der Auffassung sein, dass die Schranke des § 53 Absatz 1 UrhG greift, wonach es einer natürlichen Person erlaubt wird, einzelne Vervielfältigungen eines Werks zum privaten Gebrauch anzufertigen, soweit keine „offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage“ verwendet wird. Solange also – wie auf Plattformen wie YouTube oder RedTube üblich – keine wirksamen technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden oder für den Nutzer  nicht offensichtlich ist, dass der Betreiber des Streaming-Portals nicht berechtigt ist, die fraglichen Inhalte in Deutschland öffentlich zugänglich zu machen, könnte man das Streaming mit einer vertretenen Auffassung von § 53 Absatz 1 UrhG gedeckt sehen.

Aus diesen Gründen wird auch teilweise angenommen, dass die Anbieter der Konvertierungsdienste selbst keine Täter im Sinne des § 16 UrhG seien und somit auch eine Teilnehmerschaft der Nutzer ausscheide.

Hinzu treten dürften ferner die praktischen Schwierigkeiten für den Nachweis der flüchtigen Streaming-Vorgänge und die des Nachweises der Rechteinhaberschaft des Abmahnenden.