Mit Urteil vom 09.04.2014 (Az.: VIII ZR 107/13) hat der Bundesgerichtshof die Auffassung des Landgerichts Hamburg bestätigt, dass in der Vorlage einer gefälschten Vorvermieterbescheinigung gegenüber dem neuen Vermieter eine erhebliche Verletzung (vor-)vertraglicher Pflichten zu sehen ist, die die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den neuen Vermieter rechtfertigen kann.
Im vorliegenden Fall war der Mieter zudem nach Abschluß des neuen Mietvertrages insolvent geworden. Über das Vermögen des Mieters wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Nachfolgend hatte der Insolvenzverwalter das Mietverhältnis zwischen Insolvenzschuldner und dessen (neuen) Vermieter freigegeben. In diesem Zusammenhang urteilte der Bundesgerichtshof, dass nach dem Wirksamwerden der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO der Vermieter gegenüber dem Mieter kündigen kann. Die Freigabeerklärung führt zur Enthaftung aus der Insolvenz mit der Folge, dass der Mieter die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das Mietverhältnis zurückerlangt, der Vermieter unmittelbar gegenüber dem Mieter sich zu erklären hat.