Gesetzliche Vorschriften zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen und festen Stoffen
Vor dem Hintergrund des nahenden Osterfestes stellt sich für Grundstückseigentümer die Frage, ob und inwiefern auf ihrem Grundstück im Rahmen des Osterfeuer-Brauches feste Stoffe verbrannt werden dürfen. Der nachfolgende Artikel beleuchtet die diesbezüglich geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Anzumerken ist vorweg, dass die vorhandenen Regelungen von Bundesland zu Bundesland, ja gar von Gemeinde zu Gemeinde variieren. Es bedarf damit in jedem Fall einer Einzelfallprüfung anhand der maßgeblichen geltenden Regelungen, für welche Ihnen ANDRESEN Rechtsanwälte kompetent zur Seite stehen.
Grundsätzlich stellt sich das Verbrennen von festen Stoffen in sämtlichen Bundesländern als gesetzlich verbotene Maßnahme dar. Dies gilt allerdings je nach Bundesland nicht ausnahmslos. Die zuständige Behörde kann in einigen Bundesländern, unter diesen auch Mecklenburg-Vorpommern, unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Erlaubnis für das Verbrennen von reinen Pflanzenabfällen erteilen. In Mecklenburg-Vorpommern ist dafür gemäß § 3 der Landesverordnung über die Entsorgung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen (Pflanzenabfalllandesverordnung – PflanzAbfLVO M-V) erforderlich, dass eine Entsorgung von Gartenabfällen durch öffentliche Entsorgungsträger nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Nicht unter diese Regelungen fallend und damit ausnahmslos verboten ist das Verbrennen von Autoreifen, lackiertem Holz, Möbeln o.ä. In der Hansestadt Rostock ist das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, wie Baumschnitt o.ä. gemäß gültiger Abfallsatzung ebenfalls eine unzulässige Ordnungswidrigkeit, da die Hansestadt ihren Einwohnern verschiedene Möglichkeiten der Entsorgung zur Verfügung stellt, deren Leistungen über die Abfallverwertungsgebühr gedeckt sind. So besteht neben flächendeckend vorhandener Biotonnen die Möglichkeit auf den vorhandenen Recyclinghöfen ganzjährig Grünschnitt abzugeben. Die Möglichkeit der Abholung von kleineren Mengen Grünschnitt in gebündelter Form bis zu zwei Metern Länge durch die Stadtentsorgung besteht daneben genauso wie die Entsorgung über gesondert bereitgestellte Container.
Eine Ausnahme von den vorbenannten Verboten stellen sogenannte Brauchtumsfeuer, wie zum Beispiel Osterfeuer, dar. Derartige sind als feste Bestandteile des Osterfestes Teil der Feierlichkeiten zum Ende des Winters. Für diese bedarf es in der Hansestadt Rostock keiner gesonderten Genehmigung, wobei es jedoch untersagt ist, diese zur Beseitigung von Garten- und Holzabfällen zu missbrauchen. Es sollte lediglich trockenes, unbehandeltes Holz verwendet werden, so dass Rauch- und Geruchsbelästigungen ausgeschlossen werden können.
Andere Städte und Gemeinden verbieten private Osterfeuer hingegen rigoros. Dies geschieht auf der Grundlage des Immissionsschutzgesetzes, welches das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt, wenn die Allgemeinheit gefährdet oder belästigt werden könnte. Demzufolge dürfen so genannte Brauchtumsfeuer nur noch dort brennen, wo sie im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung, die für jedermann zugänglich ist, von einer in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaft, Organisation bzw. einem Verein ausgerichtet wird.
Ein Verstoß gegen die entsprechenden Regelungen des jeweiligen Bundeslandes oder der Gemeinden sind als Ordnungswidrigkeit einzuordnen, gegen welche die zuständigen Behörden oder die Polizei vorgehen können.