Mietrecht: Zustimmung zur Mieterhöhung durch Zahlung

Wie in einer neuerlichen Entscheidung des Amtsgerichts München nachzulesen ist, bedarf es für die Zustimmung zur vom Vermieter verlangten Mieterhöhung nicht der Einhaltung einer bestimmten Form. Es genügt allein die widerspruchslose Zahlung der erhöhten Miete. Dies gilt nach dem Urteil des Amtsgerichts München vom 14.08.2013 schon bei einmaliger Zahlung der geforderten höheren Miete, jedenfalls aber bei mehrmaliger Überweisung derselben (452 C 11426/13, rechtskräftig).

Verlangt der Vermieter gleichwohl die schriftliche Zustimmung zu Mieterhöhung, mangelt es der entsprechenden Klage bereits am Rechtsschutzbedürfnis, da die Mieter dem Mieterhöhungsverlangen – wenn auch nur stillschweigend – bereits zugestimmt hätten.

Zahlt ein Mieter auf ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters die erhöhte Miete, so kann dies aus der maßgeblichen objektiven Empfängersicht nur so verstanden werden, dass damit dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird, so das Amtsgericht.

Der Vermieter habe keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung oder mindestens eine Zustimmung in Textform, da dies in § 558b BGB nicht bestimmt sei. Etwas Anderes gelte nur im Falle des § 550 BGB, d.h. wenn der Mietvertrag eine feste Laufzeit von mehr als einem Jahr hat. Denn hier ist die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben.