Mietrecht: Die Begründung der Eigenbedarfskündigung

Der BGH hatte sich mit den Anforderungen an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters zu befassen.

Die klagenden Vermieter hatten mit Schreiben vom 23.10.2012 die Kündigung des Mietverhältnisses über die in ihrem Eigentum 158 qm große Wohnung mit der Begründung erklärt, ihre Tochter, die bisher eine 80 qm große Wohnung in der benachbarten Doppelhaushälfte bewohne, benötige die größere Wohnung der Beklagten, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen. Sie benannten den Lebensgefährten nicht namentlich.
Die beklagten Mieter wendeten sich gegen die Kündigung mit dem Argument, diese sei nicht ausreichend begründet, jedenfalls hätte der Lebensgefährt namentlich benannt werden müssen.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.

Die zugelassene Revision, mit der die Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, hatte Erfolg.

Der BGH hat am 30.04.2014 zum Az. VIII ZR 107/13 entschieden, dass es nicht erforderlich war, den Lebensgefährten in dem Kündigungsschreiben namentlich zu benennen. Das Begründungserfordernis in § 573 Abs. 3 BGB solle gewährleisten, dass der Kündigungsgrund derart konkretisiert ist, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden werden kann. Diese Konkretisierung ermögliche es dem Mieter, der die Kündigung nicht hinnehmen will, seine Verteidigung auf den angegebenen Kündigungsgrund auszurichten, denn eine Auswechselung des Kündigungsgrundes sei dem Vermieter verwehrt. Im Falle der Eigenbedarfskündigung genüge es, die Eigenbedarfsperson – hier die Tochter – identifizierbar zu benennen und das Interesse darzulegen, das diese an der Erlangung der Wohnung hat. Insoweit reiche die Angabe, dass die Tochter in die größere Wohnung der Beklagten ziehen wolle, um dort mit ihrem Lebensgefährten einen gemeinsamen Hausstand zu begründen.

Vorinstanzen
AG Essen, Urt. v. 26.04.2013 – 19 C 459/13
LG Essen, Urt. v. 08.08.2013 – 10 S 244/13