Mietrecht: Schadensersatzpflicht des Mieters nach Schlüsselverlust

Der BGH hat am 05.03.2014 – Az. VIII ZR 205/13 – entschieden, dass ein Mieter grundsätzlich Schadensersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt. Dies jedoch nur dann, wenn die Schließanlage tatsächlich erneuert wurde.

Der Beklagte war Mieter einer Eigentumswohnung des Klägers. In dem Übergabeprotokoll ist vermerkt, dass dem Beklagten zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Bei Beendigung des Mietverhältnisses gab der Beklagte jedoch nur einen Wohnungsschlüssel zurück und konnte zum Verbleib des zweiten Schlüssels keine Angaben machen. Die Verwaltung der Eigentumsanlage verlangte nun vom Kläger die Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 1.468 Euro für den aus Sicherheitsgründen für notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Sie kündigte an, den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der Kläger selbst hat den verlangten Betrag noch nicht gezahlt; die Schließanlage wurde bislang nicht ausgetauscht. Der Kläger begehrte vom Beklagten unter Abzug von dessen Mietkautionsguthaben Zahlung von Schadenersatz an die Wohnungseigentümergemeinschaft und bekam in den ersten beiden Instanzen Recht.

Das Berufungsgericht war der Auffassung, dem Kläger sei allein durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden, der die Kosten der Erneuerung der Schließanlage umfasse, weil diese aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt sei. Es komme nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn gemäß § 249 Abs. 2 BGB könne der Gläubiger bei Beschädigung einer Sache Schadensersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei.

Auch der BGH als dritte Instanz sieht die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat. Diese erstreckt sich auch auf die Kosten des Austausches der Schließanlage, wenn der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liege insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehle es hier.