Sozialrecht: Elterngeld und Provisionen

Das Bundessozialgericht hat am 26.3.2014 im Hinblick auf die streitige Behandlung der zum Grundgehalt zusätzlich gezahlten Provisionen entschieden, dass diese weiterhin bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Provisionen neben dem monatlichen Grundgehalt mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden.

Die Ablehnung wurde zuvor damit begründet, dass die Arbeitgeber die Provisionen bei Einbehalt der Lohnsteuer als sonstige Bezüge behandelt hatten. Diese sonstigen Bezüge dürfen aber laut Gesetz bei der Elterngeldberechnung nicht berücksichtigt werden

Durch das Bundessozialgericht wird zwar anerkannt, dass es den Behörden möglich sein muss, das Elterngeld möglichst unkompliziert und ohne großen Verwaltungsaufwand zu berechnen. Jedoch sei es nicht möglich, Provisionen allein deshalb außen vor zu lassen, weil der Arbeitgeber diese im Lohnabzugsverfahren als sonstige Bezüge behandelt habe. Das Abstellen auf Arbeitgeberauskünfte bzw. das Lohnsteuerabzugsverfahren dürfe nicht zu Zufallsergebnissen führen, die dem Gesetzeszweck des Elterngeldgesetzes widersprächen.

Steuerrecht und Elterngeldrecht verfolgen unterschiedliche Ziele. Das Steuerrecht sieht für sonstige Bezüge zum Schutz des Steuerpflichtigen besondere Besteuerungsvorschriften vor, ohne dass es Provisionen dabei steuerfrei stellt. Was im Steuerrecht zum Schutz des Steuerpflichtigen gedacht ist, würde nach der Rechtsansicht der für das Elterngeld zuständigen Stellen im Elterngeldrecht aber stets zu einem endgültigen Nachteil beim Elterngeld führen. Dafür gibt es keine ausreichenden sachlichen Gründe. Regelmäßige, mehrmals im Jahr zusätzlich zum Grundgehalt gezahlte Provisionen sind daher elterngeldrechtlich nicht anders zu behandeln als das Grundgehalt.

Provisionen bleiben nach Sinn und Zweck des Gesetzes nur dann unberücksichtigt, soweit sie nicht rechtzeitig gezahlt werden und es durch ihre Voraus‑ oder Nachzahlung zu einer Ver­lagerung in den für das Elterngeld maßgeblichen Beobachtungszeitraum (Bemessungszeitraum = letzte zwölf Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes) kommt. In diesem Fall könnte ihre Berücksichtigung dazu führen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse im Beobachtungszeitraum, an die das Elterngeld anknüpfen will, unzutreffend abgebildet werden und das Elterngeld durch diese außergewöhnliche Zahlung zu hoch ausfällt.